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Angeklagte und Zeugen dürfen unter Umständen vor Gericht schweigen. Inwieweit sie das dürfen, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Dass der Angeklagte vor Gericht schweigen darf, ist auch vielen Laien bekannt. Er braucht zur Sache, d.h. zu der ihm vorgeworfenen Straftat, keine Angaben zu machen. Dieses Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten bzw. Angeklagten ergibt sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift ist er zu Prozessbeginn auch dann auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, wenn er bereits zuvor, beispielsweise durch Polizei und/oder Staatsanwaltschaft, davon Kenntnis erlangt hat. Diese Befugnis ergibt sich aus dem rechtlichen Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten braucht. Ein Verstoß gegen diese Regelung hat normalerweise zur Folge, dass bezüglich der...
weiter lesenLuxemburg (jur). Das Verbot der Doppelbestrafung greift erst dann, wenn der Straftäter sämtliche in einem anderen Land verhängte Sanktionen verbüßt hat. Nach einem am Dienstag, 27. Mai 2014, verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg darf Deutschland einen mutmaßlichen Betrüger nochmals vor Gericht bringen (Az.: C-129/14). Der Mann war bereits in Italien verurteilt worden, hatte aber nur eine Geldstrafe bezahlt, nicht aber die dort ebenfalls verhängte Freiheitsstrafe abgesessen. Dem Mann aus Serbien wird bandenmäßiger Betrug vorgeworfen. 2009 soll er in Mailand bei einer Privatperson aus Deutschland 40.000 Euro eingewechselt und dabei gegen kleine Scheine gefälschte 500-Euro-Noten abgegeben haben. In Mailand wurde er...
weiter lesenDas neue Cannabisgesetz (KCanG) birgt rechtliche Fallstricke. So normiert § 34 Abs. 3 KCanG „ besonders schwere Fälle “. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter eine Straftat nach § 34 Abs. 1 KCanG begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die nicht geringe Menge im Sinne des KCanG Der Gesetzgeber hat es leider bislang unterlassen, die „nicht geringe Menge“ gesetzlich zu definieren. Stattdessen hat er es der Rechtsprechung überlassen, welche sich über die Gesetzesbegründung hinweggesetzt hat. Der Grenzwert für die nicht geringe Menge...
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