Diebstahl als Vermögensdelikt
Der Diebstahl gehört wie der Betrug zu den Eigentumsdelikten und ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Der Diebstahl nach § 242 StGB ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass hier dem Tatopfer eine bewegliche Sache weggenommen wird. Dies ist in der Abgrenzung zum Betrug von Bedeutung, da sich der Betrug dadurch auszeichnet, dass das Tatopfer selbst eine Vermögensverfügung trifft, also eine Sache z.B. freiwillig übergibt.
Trickdiebstahl und Betrug
Der Trickdiebstahl ist dadurch gekennzeichnet, dass das Tatopfer dem Täter die Sache selbst überlässt, weil es z.B. glaubt, dass die Übergabe rechtmäßig sei oder Widerstand zwecklos. Auch der Trickdiebstahl ist als Diebstahl strafbar und nicht etwa als Betrug oder Erpressung. Neben dem einfachen Diebstahl wird im StGB zum Beispiel auch der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) unter Strafe gestellt, ebenso in § 244 StGB der Bandendiebstahl, der Wohnungseinbruchsdiebstahl und der Diebstahl mit Waffen.
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