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Karlsruhe (jur). Mobilfunkkundinnen und -kunden müssen frei wählen, mit welchen Geräten sie ihren Internetzugang nutzen. Klauseln von Telekommunikationsanbietern, die in ihren Tarifen mit unbegrenztem Datenvolumen stationäre sogenannte LTE-Router vom Internetzugang ausschließen, sind unwirksam und verstoßen gegen EU-Recht, urteilte am Donnerstag, 4. Mai 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: III ZR 88/22). Im Streit stand eine Klausel des Telekommunikationsanbieters Telefónica Germany. Das Unternehmen bot in seinem Mobilfunk-Tarif „O2 Free Unlimited“ seinen Kunden ein unbegrenztes Datenvolumen an. Allerdings sollte dieser Tarif nur für Smartphones, Tablets oder vergleichbare Endgeräte gelten, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen....
weiter lesenDas Landgericht Frankenthal ( Az.: 3 O 300/23 ) hat am 4. Juni 2024 eine Klage abgewiesen, in der Mieter eines Doppelhauses Schadensersatz und Auskunft wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes durch die Veröffentlichung von Innenaufnahmen ihrer Wohnung gefordert hatten. Das Urteil zeigt, dass die Gerichte bei Datenschutzklagen hohe Anforderungen an die Darlegung von immateriellen Schäden stellen. Hintergrund: Streit um Lichtbildaufnahmen und Datenschutz Im vorliegenden Fall hatten die Kläger, Mieter einer Doppelhaushälfte, behauptet, die Beklagte, ein Immobilienunternehmen, habe ohne ihre ausdrückliche Einwilligung Lichtbildaufnahmen des Innenbereichs ihrer Wohnung gefertigt und veröffentlicht. Diese Fotos waren im Zuge des Verkaufs der Immobilie auf der Website "Immoscout" veröffentlicht und in einem Exposé...
weiter lesenKarlsruhe (jur). Ein Verkäufer auf eBay muss es sich gefallen lassen, dass ein Kunde die berechneten Versandkosten als „Wucher“ bezeichnet. Es handelt sich um ein Werturteil, das nach den eBay-Geschäftsbedingungen zulässig ist, urteilte am Mittwoch, 28. September 2022, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 319/20). Im Streitfall hatte der Kunde auf eBay vier Gelenkbolzenschellen gekauft. Dafür zahlte er 19,26 Euro, davon 4,90 Euro Versandkosten. Mit der Ware war der Kunde zufrieden, er ärgerte sich aber über die aus seiner Sicht hohen Versandkosten. „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“ notierte er daher zu seiner Bewertung. Der Verkäufer wollte den Wucher-Vorwurf nicht auf sich sitzenlassen und verlangte die Löschung. Nach den eBay-Geschäftsbedingungen sei der Kommentar...
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