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Leipzig (jur). Können ausreisepflichtige Ausländer über einen absehbaren Zeitraum ihre elementarsten Bedürfnisse in ihrem Heimatland decken, steht ihnen regelmäßig kein Abschiebungsschutz wegen widriger Lebensumstände zu. Für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist es nicht erforderlich, dass das Existenzminimum des Ausländers in seinem Herkunftsland „nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist“, urteilte am Donnerstag, 21. April 2022, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 10.21). Konkret ging es um einen afghanischen Flüchtling, der im Frühjahr 2016 in Deutschland eineiste. Sein Asylantrag blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg urteilte am 17. Dezember 2020, dass der Mann dennoch nicht abgeschoben werden dürfe (Az.: A 11 S 2042/20; JurAgentur-Meldung vom...
weiter lesenMainz. Ein pflegebedürftiger Mann über 70 aus Polen kann sich für seinen Umzug nach Deutschland nicht auf das geltende Freizügigkeitsrecht berufen, das für EU-Arbeitnehmer gilt. Das Verwaltungsgericht Mainz hat am Mittwoch, 7. September 2022, entschieden, dass sein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehender familiärer Bindung wieder verlorengeht, wenn sein Lebensunterhalt nicht durch ihn selbst oder seine Angehörige gedeckt ist (Az.: 4 K 569/21.MZ). Im streitigen Fall zog der über 70-jährige polnische Kläger aufgrund seiner verschiedenen Erkrankungen im Jahr 2019 zu seinen beiden in Deutschland lebenden Töchtern um. Der pflegebedürftige Mann bezieht seit Mitte 2020 Grundsicherung im Alter. Sein Recht auf Einreise und Aufenthalt ging jedoch mit dem dauerhaften Bezug von...
weiter lesenSchleswig (jur). Allein die Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, führt für Frauen aus dem Iran noch nicht zu einem Anspruch auf Asyl. Dieser besteht nur, wenn „westliche“ Werte und Lebensstil als „identitätsprägendes Bekenntnis“ der Frau angesehen werden können, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig in zwei am Montag bekanntgegebenen Urteilen (Az.: 2 LB 8/22 und 2 LB 9/22). Angehörige der Ahwazi sind nach einem weiteren Urteil im Iran keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, Menschenrechtler dieser Gruppe können aber Anspruch auf Asyl haben (Az.: 2 LB 7/22). Die zwei klagenden Frauen hatten beide argumentiert, dass sie kein Kopftuch tragen wollen und hier in Deutschland einen „westlichen Lebensstil“ führen. Erstmals seit der im September 2022 erstarkten...
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