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Anwalt IT-Recht WuppertalDie Bundesregierung hat am 3. September 2025 mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Gesetzentwurf einen entscheidenden Schritt unternommen. Mit der geplanten Einführung eines elektronischen Widerrufsbuttons soll der Widerruf von Online-Verträgen für Verbraucher deutlich einfacher und transparenter gestaltet werden. Die Neuerung ist Teil einer umfassenden EU-weiten Richtlinie. Elektronischer Widerrufsbutton vereinfacht das Verbraucherrecht Die neue EU-Richtlinie 2023/2673 macht Schluss mit komplizierten Widerrufsprozessen! Wer künftig online bestellt, soll genauso leicht widerrufen können – direkt, transparent und ohne Stolpersteine. Das stärkt das Vertrauen ins digitale Einkaufen und sorgt dafür, dass Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und...
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Luxemburg (jur). Das besondere Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen, etwa über das Internet, besteht nur ein einziges Mal zu Beginn des Vertrags. Auch bei einer automatischen Verlängerung zum Ende der Laufzeit besteht ein erneutes Widerrufsrecht dann nicht, urteilte am Donnerstag, 5. Oktober 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-565/22). Anderes gilt danach nur, wenn die Kunden nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurden. Im Streitfall geht es um das Berliner Unternehmen Sofatour, eine Internet-Lernplattform für Schülerinnen und Schüler „von der 1. Klasse bis zum Abschluss“. Verträge können beispielsweise für sechs oder zwölf Monate abgeschlossen werden. Die ersten 30 Tage sind kostenlos, und in dieser Zeit ist auch jederzeit eine...
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Karlsruhe. Betroffene können sich in Zukunft oft leichter gegen negative Aussagen auf Bewertungsportalen wehren. Gehen Sie davon aus, dass es sich bei der Person gar nicht um einen Kunden handelt, muss der Betreiber des Bewertungsportals dies überprüfen, wie der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) in einem am Dienstag, 6. September 2022 veröffentlichten Urteil zu einem Hotelbewertungsportal entschieden hat (AZ: VI ZR 1244/20). Bewertungsportale können dafür in der Regel keine nähere Begründung verlangen. Der streitige Fall betraf das Bewertungsportal holidaycheck.de. Dort können Nutzer unter anderem Hotels buchen und bewerten. Als Prämie für solche Bewertungen verspricht HolidayCheck „Flugmeilen“. Laut Nutzungsrichtlinie darf der Nutzer nur die Leistungen bewerten, die er tatsächlich genutzt hat. Ein...
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