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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Eigenbedarf
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mieterhöhung: Wann und wie oft kann die Miete erhöht werden?
Mieter brauchen eine Mieterhöhung ihres Vermieters nicht zwangsläufig zu akzeptieren. Unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die Miete erhöhen darf, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber.
Mieterhöhung wegen niedriger Miete
Eine Mieterhöhung kommt zunächst einmal dann in Betracht, wen sich die Höhe der Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete befindet. In diesem Fall darf der Vermieter die sie unter Umständen bis zur Höhe des ortsüblichen Satzes anheben.
Die „Ortsüblichkeit“ der Miete bestimmt sich danach, welche Mieten im Schnitt innerhalb der letzten vier Jahren in einer bestimmten Gegend üblich gewesen sind. Dies ergibt sich in der Regel aus dem Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde. Viele Gemeinden veröffentlichen ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Aufnahme von Kriegsflüchtlingen kein berechtigtes Mieterinteresse
München (jur). Mieter können ohne Zustimmung des Vermieters nicht einfach einen Teil ihrer Wohnung an ukrainische Kriegsflüchtlinge untervermieten. Eine Untervermietung ist nur möglich, wenn der Mieter hierfür ein „berechtigtes Interesse“ hat und der Vermieter die Erlaubnis für den Einzug zuvor erteilt hat, urteilte am Dienstag, 20. Dezember 2022, das Amtsgericht München (Az.: 411 C 10539/22). Allein der Wunsch, ukrainischen Kriegsflüchtlingen in ihrer Not helfen zu wollen, reiche nicht.
Im konkreten Fall hatte der Kläger ab dem 15. November 2021 ein 240 Quadratmeter großes Einfamilienhaus in Gräfelfing im Landkreis München gemietet. Er bezog das Haus zusammen mit seinen beiden 15 und elf Jahren alten Kindern sowie einem Hund und zahlte eine monatliche Grundmiete von 3.500 Euro. Laut Mietvertrag war ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AMTSNIEDERLEGUNG DURCH VERWALTER
Der Fall:
Eine mittelgroße Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte im September 2015 bis zum 30. September 2016 einen Verwalter und schloss mit ihm einen Verwaltervertrag ab; dieser sollte für die Dauer des Bestellungszeitraums gelten; weiter war dort geregelt: „ Der Verwalter kann sein Amt ebenfalls nur aus wichtigem Grund niederlegen bzw. diesen Vertrag kündigen … “ Am 30. November 2015 erklärte der Verwalter gegenüber sämtlichen Wohnungseigentümern die „ Mandatsniederlegung mit sofortiger Wirkung, zugleich fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB “; zur Begründung verwies er auf mangelhafte Kommunikation zwischen den Eigentümern und ihm und hat seine Tätigkeit eingestellt. Ende Dezember 2015 haben zwei ... weiter lesen
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