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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Einbruchdiebstahlversicherungsrecht
Versicherungsrecht
Polizeibeamte erhalten Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz über die eigene private Haftpflichtversicherung
Polizeibeamte sind bei ihrer Dienstausübung in den zurückliegenden Jahren zunehmend Widerständen und körperlichen Angriffen ausgesetzt.
Hierbei kommt es häufig zu Verletzungen der Polizeibeamten.
Hieraus stehen Ihnen selbstverständlich entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Täter zu.
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Schmerzensgeldansprüche, Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, sowie Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.
Kurz gesagt muss der Polizeibeamte finanziell so gestellt werden, wie er dastünde, wenn die Verletzung nicht erfolgt wäre.
Bei Polizeibeamten besteht ein Verdienstausfall beispielsweise darin, dass Zulagen entgehen, weil verletzungsbedingte Dienstunfähigkeit besteht.
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Versicherungsrecht
Arbeitsunfall durch Sturz beim Autowaschen
Beim Autowaschen sollte man aufpassen. Die gesetzliche Umfallversicherung kommt normalerweise nicht für die Folgen eines Sturzes durch einen Versicherten auf.
Vorliegend handelte es sich um einen Unternehmer, der ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung geworden war. Er begab sich auf dem Weg zu einem Geschäftstermin zu einer Autowaschanlage. Beim Verlassen stürzte er jedoch auf einer Eisplatte und verletzte sich. Daraufhin machte er einen Arbeitsunfall geltend. Doch der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stufte den Sturz nicht als Arbeitsunfall ein. Daraufhin verklagte der Unternehmer die Unfallversicherung. Erst einmal hatte er Erfolg. Das Sozialgericht Bayreuth erkannte das Geschehen als Arbeitsunfall ein. Doch hiergegen legte die zuständige gesetzliche ... weiter lesen
Versicherungsrecht
BGH entscheidet über Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen wegen PKV-Beitragserhöhungen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.2021 zum Az. IV ZR 113/20 entschieden, dass Rückforderungsansprüche nach einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung in vielen Fällen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.
Für viele Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass Rückforderungsansprüche wegen unzureichender Begründung einer Beitragserhöhung regelmäßig nur für die vergangenen drei Jahre geltend machen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, von dem Bestehen des Anspruchs auszugehen.
Hintergrund der Entscheidung:
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