Was ist eine einstweilige Verfügung?
Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Maßnahme im zivilgerichtlichen Eilverfahren. Dadurch wird ein nicht auf Zahlung von Geld gerichteter Anspruch vorläufig abgesichert, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung erfolgen kann. Die einstweilige Verfügung ist ein Instrument aus dem Zwangsvollstreckungsrecht.
Was kann mit einer einstweiligen Verfügung erreicht werden?
Eine einstweilige Verfügung kann z.B. erlassen werden, um einen Stalker daran zu hindern, sich einer bestimmten Person zu nähern oder diese anzurufen oder sonstwie zu belästigen. Sie kann erlassen werden, um jemandem geschäftsschädigende öffentliche Aussagen über ein Unternehmen zu untersagen. Sie wird häufig erlassen, um Verletzungen von Urheberrechten oder den Regeln des Wettbewerbs zwischen Unternehmen zu unterbinden, wenn die Gegenseite nach einer Abmahnung keine ausreichende Unterlassungserklärung unterzeichnet hat.
Unter welchen Voraussetzungen erlässt ein Gericht eine einstweilige Verfügung?
- Es ist ein Verfügungsanspruch gegeben, d.h. der Anspruchsteller hat einen Anspruch, der abgesichert werden soll,
- es besteht ein Verfügungsgrund, d.h. ohne die Verfügng wäre die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet,
- der Anspruchsteller hat ein Verfügungsgesuch an das Gericht gestellt, welches Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund benennt.
Verfügungsanspruch und -grund müssen vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. An das „Glaubhaft machen“ werden geringere Anforderungen gestellt als an die Beweiserhebung im gerichtlichen Hauptverfahren. Der Antragsteller kann z.B. Unterlagen oder Dokumente vorlegen. Auch eine Versicherung an Eides statt ist möglich.
Folgen der Mißachtung
Verstößt der Adressat einer einstweiligen Verfügung gegen diese, kann das Gericht ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festsetzen.
Gesetzliche Regelung
Die einstweilige Verfügung ist in den §§ 935 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Nach § 938 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, durch welche Maßnahme der vom Antragsteller beabsichtigte Zweck am besten zu erreichen ist.
Räumung von Wohnraum (§ 940a ZPO)
Wohnungen dürfen mit einweiliger Verfügung geräumt werden:
– wenn verbotene Eigenmacht vorliegt (unberechtigte Nutzung, Hausbesetzung),
– bei konkreter Gefahr für Leib und Leben (Einsturzgefahr).
Seit der Mietrechtsreform vom Mai 2013 haben sich zusätzlich zwei Möglichkeiten ergeben:
- Der Vermieter kann nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges im Räumungsprozess verlangen, dass der Mieter ihm für die restliche Miete bis zum Räumungstermin Sicherheit z.B. in Geld leistet. Hält sich der Mieter an eine entsprechende Anordnung des Gerichts nicht, kann die Räumung auch mit einer einstweiligen Verfügung erfolgen.
- Bis 2013 wurde eine Räunmung oft dadurch verhindert, dass dem Vermieter unbekannte Personen in der Wohnung auftauchten, die vorgaben, Untermieter zu sein, und auf die sich der Räumungstitel nicht erstreckte. In solchen Fällen kann nun eine Räumung auch gegen den Untermieter vollzogen werden – auf Basis einer einstweiligen Verfügung.
Rechtsmittel
Gegen eine einstweilige Verfügung kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat hier keine aufschiebende Wirkung, führt also nicht dazu, dass der Inhalt der einstweiligen Verfügung zunächst ignoriert werden kann.
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