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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Erbbaurecht
Baurecht und Architektenrecht
Hütte ohne Baugenehmigung muss noch nach 60 Jahren weg
Koblenz (jur). Wer ohne schriftliche Baugenehmigung eine Hütte baut, muss sie gegebenenfalls auch nach 60 Jahren noch abreißen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag, 8. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil zu einer Hütte im pfälzischen Herdorf entschieden .
Die Hütte war um 1960 errichtet worden. 2019 erließ die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf erstmals einen Bebauungsplan, der für den Bereich eine Grünfläche vorsieht. Im April ordnete die Kreisverwaltung Altenkirchen daher den Abriss der Hütte an.
Dagegen klagten die Eigentümer. Die Hütte habe mit den damaligen Vorschriften im Einklang gestanden und sei mündlich genehmigt worden. Das sei damals üblich gewesen. Zudem hätten sie nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Hütte stehenbleiben kann.
In ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
Windenergie vor Vogelschutz
Köln (jur). Nach aktuellem Recht muss der Vogelschutz gegenüber der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Zweifel zurückstehen. Ein Windpark ist danach auch in einem Vogelschutzgebiet möglich, wie am Donnerstag, 19. Januar 2023, das Verwaltungsgericht Köln entschied (Az.: 14 L 387/22). Es wies damit einen Eilantrag des Naturschutzbunds (NABU) zum Windpark Butendiek ab.
Der Windpark mit 80 Windrädern wurde bereits 2002 genehmigt, aber erst in den Jahren 2014 und 2015 gebaut. Er liegt 35 Kilometer vor der Insel Sylt in der Nordsee und innerhalb des 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht.
Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Seetauchern gelangte das Bundesamt für Naturschutz im November 2020 zu der Auffassung, dass der Windpark – anders als ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
UNWIRKSAME KLAUSEL ZU SICHERHEITSEINBEHALT
Der Fall:
Ein schriftlicher „Bauwerkvertrag nach BGB“ – vorgelegt vom Bauherrn – bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses enthielt unter „§ 22 Sicherheitseinbehalt“ die nachfolgenden Regelungen:
„ 22.1 Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausfallbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadenersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
22.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen ... weiter lesen
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