Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Zweibrücken. Laut dem Pfälzischen Oberlandesgericht ( OLG) sollen private Bauherren gegenüber Handwerksbetrieben eine bessere Rechtsposition bekommen. Nach dem am Montag, 9. Mai 2022, verkündeten Urteil müssen Bauherren im Streitfall auch dann keine Sicherungsleistungen beibringen, wenn sie Bauaufträge in mehreren Gewerken an unterschiedliche Unternehmen vergeben (Az.: 5 U 52/21). Der Rechtsstreit liegt derzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Ein Ehepaar aus dem Landkreis Obere Weinstraße vergab Bauaufträge für ihr neues Zuhause an mehrere Firmen. Es gab einen Streit mit einem Handwerksbetrieb über die Qualität der erbrachten Leistung. Deshalb weigerte sich das Ehepaar, den noch ausstehenden Betrag von 8.000 Euro zu zahlen. Daraufhin verlangte der Handwerksbetrieb eine Sicherungsleistung. Das...
weiter lesenDas zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende neue Bauvertragsrecht regelt erstmals grundlegende rechtliche Bedingungen für Architekten- und Ingenieurverträge. Der Vorbereitung solcher Verträge dient zum Schutz des potentiellen Auftraggebers die neue Zielfindungsphase , die in § 650 p BGB geregelt ist. Sofern, was in der Praxis aber eher selten sein wird, die Planungs- und Überwachungsziele zu Beginn der Vertragsverhandlungen noch nicht feststehen, ist durch den Planer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele (Zielfindung, in Anspielung auf die Regelungen der HOAI als „ Leistungsphase 0 “ bezeichnet) gemeinsam mit einer Kosteneinschätzung vorzulegen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung die Fälle im Blick, in denen beispielsweise der Zweck...
weiter lesenWegen der Komplexität des Bauens sind Mängel kaum zu vermeiden. Daher entdecken Auftraggeber oftmals Jahre nach der Übernahme der Immobilie Baumängel. Während des Laufs der Gewährleistungsfrist muss der für das Bauteil zuständige Unternehmer den Schaden auf eigene Kosten beheben. Wenn aber die Gewährleistungsfrist auszulaufen bedroht, gilt es die Verjährung zu unterbrechen: Dies geschieht rechtssicher und einfach durch die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens; dieses dient der vorsorglichen Sicherung von Beweisen für einen eventuellen Prozess. Der Bauherr hat lediglich das Erscheinungsbild des Mangels laienhaft zu beschreiben. Die technische Beurteilung und Bewertung erfolgt durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der freilich keine...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.