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Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, dass bescheinigt, dass sein Inhaber Erbe einer anderen Person geworden ist. Aus ihm geht auch hervor, ob jemand Allein- oder Miterbe ist und zu welchem Anteil am Nachlass.

Wozu braucht man einen Erbschein?

Einen Erbschein benötigt, wer sein Erbrecht gegenüber anderen Personen, Institutionen oder Behörden nachweisen muss. Er ist üblich und als Nachweis des Erbrechts anerkannt, aber nicht in jedem Fall Pflicht: Gesetze oder Verträge können eine andere Form des Erbnachweises vorschreiben.

Gesetzliche Erfordernis:

Ein Erbschein muss vorgelegt werden, wenn der Erbe seine Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen will. Ohne Erbschein ist die Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer nur möglich, wenn ein notarielles bzw. öffentliches Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt. Zusammen mit dem Protokoll über die Testamentseröffnung ersetzt ein solches Dokument den Erbschein.

Vertragliche Regelungen:

Banken und Versicherungen verlangen in ihren Allgemein Geschäftsbedingungen oft die Vorlage eines Erbscheins, wenn ein Erbe Zugriff auf ein Konto oder Depot des Verstorbenen beansprucht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08. Oktober 2013 entschieden, dass Banken nicht in ihren AGB auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen dürfen: Ein Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament reichen demnach als Erbnachweis aus (Az.: XI ZR 401/12). Hintergrund der Klage waren die Kosten, die für die Erteilung eines Erbscheins anfallen. Diese orientieren sich am Wert des Erbes. – Generell akzeptieren Banken statt eines Erbscheins auch eine Vollmacht „über den Tod hinaus“ oder für den Todesfall. 

Wo ist der Erbschein gesetzlich geregelt?

Gesetzliche Regelungen über den Erbschein finden sich in den §§ 2353 bis 2370 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Wie beantrage ich einen Erbschein? Die Formalien.

Den Erbschein erteilt das zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Einen Antrag stellen können:

  • Erben (Alleinerben, Miterben, Vor- und Nacherben),
  • Testamentsvollstrecker,
  • Nachlassverwalter,
  • Nachlassinsolvenzverwalter,
  • Gläubiger, die eine Zwangsvollstreckung gegen den Erben einleiten wollen (auch dafür kann ein Erbschein erforderlich sein).

Unter welchen Voraussetzungen wird mir ein Erbschein erteilt?

Ein Erbschein wird bei gesetzlicher Erbfolge vom Nachlassgericht erteilt, wenn der Antragsteller folgende Angaben macht und entsprechende Nachweise erbringt (aus: § 2354 BGB):

  • Die Zeit des Todes des Erblassers,
  • das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
  • ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
  • ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
  • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.
  • Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

Ein testamentarischer Erbe hat das Testament vorzulegen und mitzuteilen (vgl. § 2355 BGB):

  • Die Zeit des Todes des Erblassers,
  • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.
  • Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

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