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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Koerentz LL.M.
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Ersatzvornahme
Baurecht und Architektenrecht
ARCHITEKTENLEISTUNG WIRD NICHT ABGENOMMEN: WANN BEGINNT DIE VERJÄHRUNG WEGEN PLANUNGSMÄNGELN?
Durch das Oberlandesgericht Dresden wurden in einem wichtigen Urteil in Bestätigung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung Grundsätze zur Verjährung einer wegen Planungsmängeln nicht abgenommener Architektenleistungen festgehalten:
Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen einen Architekten beträgt auch dann fünf Jahre, wenn die Gewährleistungsansprüche bereits vor der Abnahme der Architektenleistung entstanden sind.
Der Lauf dieser fünfjährigen Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung. Kommt es zu keiner Abnahme, so läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Auftraggeber keine Vertragserfüllung mehr fordert und somit das ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
NACHSCHIEBEN VON KÜNDIGUNGSGRÜNDEN NACH KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
Der Fall:
Der Bauherr beauftragte einen Unternehmer per VOB/B-Vertrag mit Fensterbauarbeiten zwecks Errichtung einer Glasfassade für eine Halle. Während der Ausführung hat der Bauherr am 29. März 2007 schriftlich das Fehlen statischer Nachweise sowie die Unzulässigkeit der verwendeten Holzdübel gerügt; zugleich hat er eine Abhilfefrist gesetzt und für den Fall des Fristablaufes die Auftragsentziehung angekündigt. Mit weiterem Schreiben vom 12. April 2007 forderte der Bauherr unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung die Vorlage des Bauzeitenplans sowie einiger Nachweise. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kündigte der Bauherr am 18. April 2007 den Vertrag, wobei er sich auf die im vorangegangenen Schreiben aufgeführten Forderungen gestützt hat. Er hat ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
„UNTERGESCHOBENE“ ÄNDERUNGEN SIND UNBEACHTLICH!
Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes wesentliche Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese kaum erkennbar sind und zudem in einem Begleitschreiben der Eindruck einer unveränderten Angebotsannahme erweckt wird.
Der Fall:
Ein Nachunternehmer hatte in einem Bauauftrag die Bestimmungen zur Zahlungsweise gelöscht und stattdessen mit identischer Schrifttype unter anderem einen Aufrechnungsausschluss eingefügt, auf den ... weiter lesen
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