Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 K 282/24.KO ) entschied, dass ein Portalrahmen eines Landwirts im Außenbereich keine Baugenehmigung erhält. Portalrahmen als Zugangstor errichtet Ein im Nebenerwerb tätiger Landwirt hatte auf seinem Grundstück im Außenbereich einen sogenannten Portalrahmen errichtet. Das Bauwerk besteht aus zwei 3,53 Meter hohen Sandsteinsäulen, die ein schmiedeeisernes, doppelflügeliges Tor tragen. Auf den Säulen befinden sich Metallskulpturen, und das gesamte Bauwerk ist fünf Meter breit. Die Konstruktion ist fest mit dem Boden verankert. Der Landkreis Bad Kreuznach lehnte den Antrag auf Baugenehmigung ab, da das Vorhaben nicht als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich zulässig sei. Der Kläger argumentierte, das Tor diene seinem landwirtschaftlichen Betrieb, indem es Zugang...
weiter lesenBerlin. Rücksichtsloser“ Lärm kann auch von Parkplätzen für E-Autos ausgehen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dies in einem am Dienstag, 17.05.2022, verkündeten Urteil klargestellt und die Erteilung einer Baugenehmigung für Stellplätze für Elektrofahrzeuge mit der Begründung abgewiesen, sie verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (Az.: VG 13 K 184/19). Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Berliner Stadtteil Prenzlauer Berg. Sie wollte in einem Hinterhof fünf Parkplätze mit zwei Elektroanschlüssen bauen. Im Hinterhof befand sich bis 2019 eine Autowerkstatt. Vom zuständigen Bezirksamt wurde die Erteilung einer Baugenehmigung wegen möglicher Lärmbelästigung durch die Nutzung des Parkplatzes abgelehnt. Die Klägerin war der Ansicht, dass Elektrofahrzeuge aufgrund...
weiter lesenDer Fall: Eine Baufirma verlangt rund 30.000 € Restwerklohn vom Bauherrn. Im Jahr 2009 erklärt der Bauherr die Abnahme. Das Abnahmeprotokoll enthält eine Liste von Restmängeln. Die Baufirma erhebt im Jahre 2013 Klage. Der Bauherr beruft sich auf Verjährung, weil die Verjährungsfrist von drei Jahren zur Zeit der Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Die Baufirma meint, dass die Abnahmeerklärung des Bauherrn unwirksam sei, weil es erhebliche Restmängel gegeben habe, die einer wirksamen Abnahmeerklärung entgegengestanden hätten. Die Entscheidung: Die Forderungen der Baufirma sind verjährt! Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, so stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung: