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EU-Recht
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Das EU-Recht, auch Europarecht genannt, umfasst sämtliche gesetzlichen Regelungen, die das überstaatliche Recht in Europa betreffen und in irgendeiner Art und Weise miteinander verbunden sind. Die einzelnen Mitgliedsstaaten haben ihre Hoheitsrechte teils auf die Europäische Union (EU) übertragen, wodurch die Regelungen des EU-Rechts Vorrang vor den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts genießen. Hierdurch ist das Europarecht für alle Mitgliedsstaaten bindend und auch wenn es gegen nationales Verfassungsrecht verstößt, müssen sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft an das EU-Recht halten. Das Europarecht zählt zum Gebiet des öffentlichen Rechts, Rechtsfragen zum Thema EU-Recht können deshalb z.B. von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht beantwortet werden, der seinen Schwerpunkt auf das Europarecht gelegt hat.
Rechtssystematik
Der sehr umfangreiche Bereich des EU-Rechts im engeren Sinne lässt sich in zwei Teilbereiche untergliedern: Einerseits in das sogenannte primäre Gemeinschaftsrecht. Es umfasst alle Verträge, die zwischen den Mitgliedssaaten abgeschlossen wurden. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht enthält vor allem Verordnungen und Richtlinien, die auf der Basis des Primärrechts erlassen worden sind. Mit dem EU-Recht im weiteren Sinne werden weitere Formen der Zusammenarbeit in Europa erfasst wie zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention. Eine europäische Verfassung existiert im EU-Recht nicht.
Primäres Gemeinschaftsrecht
Das primäre Gemeinschaftsrecht umfasst neben den Gründungsverträgen sämtliche Rechtsgrundlagen der Europäischen Gemeinschaft sowie zahlreiche Vorschriften zur Regelung der Zusammenarbeit der einzelnen Mitgliedsstaaten. Das Primärrecht selbst lässt sich in das geschriebene Primärrecht (Bsp. Wirtschaftsverfassung) und das ungeschriebene Primärrecht (Bsp. allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts) unterteilen.
Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht beinhaltet sämtliche Rechtsakte, die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften beschlossen wurden. Das Sekundärrecht wird stets auf der Basis des primären Gemeinschaftsrechts erlassen und entfaltet seine Wirkung für die einzelnen Mitgliedsstaaten direkt oder indirekt durch die Umsetzung im jeweiligen nationalen Recht. Zum sekundären Gemeinschaftsrecht gehören Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.
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