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Anwalt Urheberrecht und Medienrecht StuttgartDas Einbinden von Filmszenen in das eigene YouTube-Video ist nicht ohne Weiteres erlaubt. Es kommt eine Urheberrechtsverletzung in Betracht. Vorliegend ging es um einen Videofilm, der auf dem YouTube-Kanal „Nitro Shqip“ gezeigt wurde. In diesem wurden mehrere Ausschnitte eines Dokumentarfilms gezeigt. Gegen diese Einblendungen wendete sich derjenige, der den in Teilen gezeigte Film gedreht hatte. Er machte einen Anspruch auf Unterlassung wegen einer Verletzung von seinem Urheberrecht geltend. Das Landgericht Köln gab der Klage mit Urteil vom 6. Juni 2013 Az. 4 O 55/13 statt. Hiergegen wendete sich der betroffene „Manager“ des YouTube-Kanals und legte gegen das Urteil des Landgerichtes Köln Berufung ein. Er argumentierte unter anderem damit, dass die Verwendung von kurzen Filmausschnitten eines...
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Frankfurt/Main (jur). Ein Verein, hier von Star Wars-Fans, kann das von einem Mitglied gestaltete Vereinslogo auch nach dessen Rauswurf weiter nutzen. Denn das Fortbestehen des gewährten Nutzungsrechts an dem Logo ist grundsätzlich nicht an die Mitgliedschaft im Verein gebunden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 10. Juli 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 11 U 61/22 ). Im konkreten Fall ging es um einen Verein für Fans der Filmreihe „Star Wars“. Der Kläger hatte als Vereinsmitglied für seinen Star Wars-Verein ein Logo gestaltet und diesem ein Nutzungsrecht hierüber eingeräumt. Doch dann kam es zum Zerwürfnis mit dem Verein. Der Kläger wurde nach seinen Angaben „rausgeschmissen“. Daraufhin verbot er dem Verein die weitere Nutzung des von ihm gestalteten...
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Karlsruhe. Ärzte, die öffentlich fachliche Äußerungen abgeben, müssen akzeptieren, dass sie dann damit auch in der Werbung zitiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) mit einem am Freitag, 7. Oktober 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 171/21) entschieden. Zitate müssen danach lediglich zutreffend sein und die Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um bezahlte Äußerungen bzw. Äußerungen speziell für das beworbene Produkt handele. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Professor, der als Ärztlicher Direktor der allgemeinmedizinischen Abteilung eines Universitätsklinikums tätig war. Im Februar 2019 nahm er an einer Pressekonferenz teil, um den „Barmer Report“ zum Reizdarmsyndrom vorzustellen. Sein Statement wurde auch in eine Pressemappe aufgenommen, die noch heute im...
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