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Die Erhaltung des Unternehmens erfordert ein hohes Maß an gestalterischen Überlegungen des Unternehmers. Häufig wird nicht beachtet, dass für ein Unternehmertestament nicht die selben Regeln gelten wie für Nachfolgeregelungen im privaten Vermögensbereich. Während im Privatbereich meist eine aus der Sicht des Erblassers gerechte Verteilung des Privatvermögens auf mehrere Erben im Vordergrund steht, hat das Unternehmertestament vor allem sicherstellen, dass der Übergang des Unternehmens im Erbfall die Unternehmensnachfolge nicht gefährdet und die Gefahr einer existenziellen Krise des Unternehmens ausgeschlossen bleibt. Häufig wird diesen Gesichtspunkten in vielen Fällen zu wenig Rechnung getragen. Die finanziellen Auswirkungen können verheerend sein....
weiter lesen1. Allgemeines zum Sitz einer GmbH Gemäß § 4a GmbHG ist der Sitz der GmbH im Gesellschaftsvertrag verbindlich festzulegen. Diese Benennung gilt als Pflichtangaben im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Unternehmenssatzung. Der Satzungssitz einer GmbH kann grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands belegen sein (§ 4a GmbHG). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass über den Sitz der Gesellschaft sämtliche gerichtliche Zuständigkeiten, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Registergerichts (§ 7 Abs. 1 GmbHG), des Prozessgerichts (§ 17 Abs. 1 ZPO) und der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer, ermittelt werden können. 2. Handlungen und Ablauf der Sitzverlegung einer GmbH Soll der Sitz einer GmbH (oder UG...
weiter lesenGmbH Geschäftsführer können schnell den Eindruck gewinnen, dass ihr privates Vermögen nicht gefährdet ist. Schließlich dienen juristische Personen wie eine GmbH ja dazu, dass die Haftung des Geschäftsführers auf das Grundkapital beziehungsweise Stammkapital dieser Kapitalgesellschaft begrenzt wird. Doch stimmt das so wirklich? Hierbei handelt es sich um einen Irrtum, dem mancher Geschäftsführer einer GmbH erliegt. Umso böser ist dann das Erwachen, wenn sie persönlich zur Haftung herangezogen werden. Zwar brauchen Sie normalerweise nicht als Geschäftsführer mit Ihrem Privatvermögen einzustehen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Nachfolgend werden die wichtigsten Haftungsfallen vorgestellt. Haftung des Geschäftsführers...
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