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Bisher ermöglichte § 45b PSTG die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens unter bestimmten Bedingungen. Mit 1.11.2024 tritt das am 21.6.2024 verkündete Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft und ersetzt damit den § 45b. Diese Regelung hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechte und den Alltag von Betroffenen,denn seit 1. August dieses Jahres können Trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen zum 1.11.2024 unbürokratisch beim Standesamt anmelden. Grundsatz: Selbstbestimmung und Anerkennung für Geschlechtsidentität Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) stärkt die im Grundgesetz verankerten Rechte auf persönliche Entfaltung, Achtung der Privatsphäre und Nichtdiskriminierung , indem es...
weiter lesenHamburg. Bei mehrtägigen Versammlungen können auch Zelte dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterliegen. Wie das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG) am 04.08.2022 entschieden hat, muss die Hansestadt Veranstaltern eines Klimacamps das Aufstellen von Schlafzelten gestatten (Az.: 4 Bs 113/22). Vom 09. - 15.08.2022 wollen Klimaschützer mit einem „System Change Camp“ auf die Notwendigkeit aufmerksam machen, Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Dies fordern „Fridays for Future“ und viele andere Organisationen des Klimacamps. Die Veranstalter haben dem Umzug der Versammlung vom Stadtpark in den Volkspark Altona zugestimmt. Die Stadt Hamburg verbot hier jedoch den Aufbau von Zelten. Ein hiergegen gestellter Eilantrag hatte durch beide Instanzen Erfolg. Nach dem Verwaltungsgericht hat nun auch das...
weiter lesenDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) entschieden, dass Kraftfahrzeugkosten einkommensmindernd bei der Berechnung von jugendhilferechtlichen Kostenbeiträgen berücksichtigt werden können (Az.: 5 C 13.22 ). Klage um Jugendhilfebeitrag: Mutter erfolgreich gegen Landkreis wegen Kfz-Kosten Im Fokus stand eine Klage gegen die Höhe des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags. Die Klägerin, deren Sohn vollstationäre Eingliederungshilfe erhielt, wurde vom beklagten Landkreis zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Sie argumentierte, dass die mit ihrem Kfz entstandenen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und die Kreditkosten für das Fahrzeug ihr Einkommen mindern sollten. Die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, gaben ihr Recht und berücksichtigten die Kosten vollumfänglich....
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