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Rechtsanwalt Jörg Streichert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema GbR
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Stiftungsrechtsreform - Mehr Flexibilität durch Satzungsänderung?
Die Änderung einer Stiftungssatzung, insbesondere in ihrem Kern – dem Stiftungszweck – widerspricht dem Ewigkeitsgedanken des Stiftungsrechts und ist daher gesetzlich nur als ultima ratio vorgesehen. Die aktuelle gesetzliche Regelung in § 87 BGB lässt dabei viele Fragen offen die im Weiteren von den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder ergänzt werden. Dies führt zu einer verworrenen und uneinheitlichen Rechtslage.
Stiftungen leiden in Krisenzeiten unter zu starrem Stiftungsrecht
Grundsätzlich ist die Änderung nur durch die zuständige Stiftungsbehörde zulässig und zwar nur dann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks ohne eine entsprechende Änderung unmöglich geworden ist. Eine Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane, ist nur ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Wann haftet ein Gesellschafter einer GmbH persönlich und mit seinem Privatvermögen?
1. Grundsatz der Haftungsbeschränkung des Gesellschafters einer GmbH
Die Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland grundsätzlich auf seine Einlage in das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt. Dies bedeutet, dass der Gesellschafter im Normalfall nicht mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen ein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haften kann:
2. Fälle der persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters
Der Gesellschafter einer GmbH kann insbesondere in nachfolgenden Fallkonstellationen persönlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen haften (nicht abschließend):
Haftung bei Gründung der ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Die Sitzverlegung einer GmbH - Handlungen, Ablauf und Rechtsfolgen für die Verlegung des Sitzes einer GmbH.
1. Allgemeines zum Sitz einer GmbH
Gemäß § 4a GmbHG ist der Sitz der GmbH im Gesellschaftsvertrag verbindlich festzulegen. Diese Benennung gilt als Pflichtangaben im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Unternehmenssatzung.
Der Satzungssitz einer GmbH kann grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands belegen sein (§ 4a GmbHG).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass über den Sitz der Gesellschaft sämtliche gerichtliche Zuständigkeiten, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Registergerichts (§ 7 Abs. 1 GmbHG), des Prozessgerichts (§ 17 Abs. 1 ZPO) und der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer, ermittelt werden können.
2. Handlungen und Ablauf der Sitzverlegung einer GmbH
Soll der Sitz einer GmbH (oder UG ... weiter lesen
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