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Rechtsanwalt Geschäftsführerhaftung - Anwalt für Geschäftsführerhaftung finden!

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Geschäftsführerhaftung

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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

haben unserer Meinung nach in der Regel auch besondere Kenntnisse zum Thema

Geschäftsführerhaftung

. Deshalb wurde dieses Themengebiet den Fachanwälten für

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

durch uns zugeordnet.
Anwälte für Geschäftsführerhaftung
Rechtsanwalt für Geschäftsführerhaftung
Dr. Konrad Brenninger Brenninger Welnhofer Riedel & Partner
Adresse Icon Margaretenstraße 15, 93047 Regensburg
Telefon0941 – 20 60 45 – 0 Fax0941 – 206045 – 59

Rechtsanwalt für Geschäftsführerhaftung
Mathias Wenzler Wenzler Fachanwalt
Adresse Icon Albin-Köbis-Str. 4, 51147 Köln
Telefon02203-2975570 Fax02203-2975571

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Rechtsanwältin für Geschäftsführerhaftung
Dr. Susanne Schmidt-Morsbach Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
Adresse Icon Leipziger Platz 9, 10117 Berlin
Telefon+49 (0)30 – 327 617 0 Fax+49 (0)30 – 327 617 17

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Rechtsanwalt für Geschäftsführerhaftung
Bernd Gasteiger LL.M. Rechtsanwälte Fachanwälte Gasteiger Reitzer & Kollegen
Adresse Icon Alte Weberei 2, 87600 Kaufbeuren
Telefon08341 99919-0 Fax08341 99919-30

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Rechtsanwalt für Geschäftsführerhaftung
Bernd Gasteiger LL.M. Rechtsanwälte Fachanwälte Gasteiger Reitzer & Kollegen
Adresse Icon Kemptener Straße 3, 87616 Marktoberdorf
Telefon08342 42045-10 Fax08342 42045-30

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Rechtsanwältin für Geschäftsführerhaftung
Pia Lutz Dreher Lutz Rechtsanwälte
Adresse Icon Annastraße 14, 64285 Darmstadt
Telefon06151/6696840 Fax06151/6696849

Rechtsanwalt für Geschäftsführerhaftung
Jörg Hiltwein Dipl.-Finanzwirt (FH) LSH Rechtsanwälte & Fachanwälte
Adresse Icon Am Waisenhausplatz 26, 75172 Pforzheim
Telefon07231/1395325 Fax07231/1395310

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Rechtsanwältin für Geschäftsführerhaftung
Maria Kämpfe-Kraus Kämpfe-Kraus & Partner
Adresse Icon Dreifaltigkeitsplatz 177, 84028 Landshut
Telefon0871 96240 – 19 Fax0871 96240 – 99

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Rechtsanwalt für Geschäftsführerhaftung
Sönke Höft KSH Kanzlei Sönke Höft
Adresse Icon Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg

Rechtsanwalt für Geschäftsführerhaftung
Dr. Ralf Friedhofen Friedhofen Rechtsanwälte
Adresse Icon Kaiser-Wilhelm-Ring 22, 50672 Köln
Telefon0221/120959-0 Fax0221/120959-59

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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Geschäftsführerhaftung


Organisationspflichten des Geschäftsführers
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Organisationspflichten des Geschäftsführers

Den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) treffen in vielerlei Hinsicht Organisationspflichten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH muss immer die Möglichkeit haben, einen Überblick über die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu haben, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz. Das heißt, er muss innerhalb der Gesellschaft dafür sorgen, dass ihm dies ermöglicht wird. Ansonsten könnte es sein, dass er gegenüber der Gesellschaft nach dem GmbH-Gesetz haftet. Dies gilt auch, wenn mehrere...

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Stiftungsrechtsreform - Mehr Flexibilität durch Satzungsänderung?
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Herr  Kolja Schlecht

Die Änderung einer Stiftungssatzung, insbesondere in ihrem Kern – dem Stiftungszweck – widerspricht dem Ewigkeitsgedanken des Stiftungsrechts und ist daher gesetzlich nur als ultima ratio vorgesehen. Die aktuelle gesetzliche Regelung in § 87 BGB lässt dabei viele Fragen offen die im Weiteren von den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder ergänzt werden. Dies führt zu einer verworrenen und uneinheitlichen Rechtslage. Stiftungen leiden in Krisenzeiten unter zu starrem Stiftungsrecht Grundsätzlich ist die Änderung nur durch die zuständige Stiftungsbehörde zulässig und zwar nur dann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks ohne eine entsprechende Änderung unmöglich geworden ist. Eine Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane, ist nur...

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Stimmpflicht aufgrund Treuepflicht – BGH vom 12.04.2016, Az. II ZR 275/14
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(6 Bewertungen)10.11.2018Jörg StreichertHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Jörg  Streichert

Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Aus den Entscheidungsgründen: I. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um...

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