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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Gewerberaummietvertrag
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Klausel über erschwerte Wohnungskündigung gilt auch nach Hausverkauf
Karlsruhe (jur). Ist nach einem Mietvertrag eine Wohnungskündigung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, muss sich bei einem Hausverkauf daran auch der neue Eigentümer halten. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Vermieter selbst in dem Haus wohnt, sich dort nur zwei Wohnungen befinden und eine Mietkündigung nach dem Gesetz dann eigentlich auch ohne ein „berechtigtes Interesse“ möglich ist, urteilte am Mittwoch, 16. Oktober 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 57/13).
Im konkreten Fall hatte ein Berliner Mieter mit seiner Vermieterin vereinbart, dass das Mietverhältnis grundsätzlich nicht aufgelöst werden kann. Nur bei einem „wichtigen berechtigten Interesse“ sei die Kündigung zulässig. 2006 verkaufte die Vermieterin ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Umfang des Fragerechts bei der Mieterselbstauskunft und Folgen einer Falschbeantwortung
Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es im Mietrecht üblich, dass Vermieter von Mietinteressenten eine Selbstauskunft verlangen. Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wer in die Wohnung einzieht.
Grundsätzlich sind Mietinteressenten nicht verpflichtet eine Selbstauskunft zu erteilen. Allerdings wird der Vermieter den Mietinteressenten, die die Selbstauskunft nicht abgegeben haben, auch nicht seine Wohnung vermieten.
Aber nicht alle Fragen sind bei einer Mieterselbstauskunft zulässig. Zulässig ist eine Frage nur dann, wenn das Interesse des Vermieters berechtigt und schutzwürdig ist und gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Mieters überwiegt. Grundvoraussetzung ist dabei immer, dass die Frage das Mietverhältnis betrifft. Nur wenn die Kenntnis der vom Vermieter ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Recht zur Belegeinsicht in die Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung
Bei der Prüfung der Betriebskostenabrechnung reicht es im Mietrecht nicht aus, lediglich die Positionen zur Betriebskostenabrechnung nachzurechnen. Ob die Kosten in der angegebenen Höhe auch entstanden sind, lässt sich nur durch die Einsichtnahme in die Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung feststellen.
1. Fälligkeit der Abrechnung
a) Formelle Wirksamkeit
Voraussetzung für die Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung ist der Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung. Das ist dann der Fall, wenn sie den Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Die Betriebskostenabrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Dabei ist eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten ... weiter lesen
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