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Bernd Gasteiger LL.M. Rechtsanwälte Fachanwälte Gasteiger Reitzer & Kollegen
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Mathias Wenzler Wenzler Fachanwalt
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Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft.

Damit ist gemeint, dass bei der Gründung das eingebrachte Kapital der beteiligten Gesellschafter in der GmbH gebündelt wird. Ziel der GmbH ist es, die persönliche Haftung einzugrenzen, damit der GmbH Gesellschafter nicht wie ein Einzelunternehmer mit dem Privatvermögen haftet. So schön sich dies jedoch in der Theorie anhört, umso ernüchternder ist die Praxis. Denn in den meisten Fällen haften die Gesellschafter trotzdem zu bestimmten Anteilen mit Ihrem Privatvermögen. Denn Unternehmenskredite werden in vielen Fällen auch durch Eigenheimhypotheken oder Bürgschaften abgesichert. Trotz dieser ernüchternden Umstände stellt die GmbH Gründung trotzdem aus steuerrechtlicher Sicht eine attraktive Unternehmensform dar.

Stammkapital und Gründungskosten
Zu Beginn einer GmbH Gründung ist es notwendig, zunächst ein Stammkapital von mindestens 25000 Euro in das Unternehmen einzubringen. Dies kann in Form einer Barzahlung auf das Geschäftskonto oder in Form von pfändbaren Sacheinlagen (z.B. Kraftfahrzeuge oder Maschinen) geschehen.

Im Falle einer GmbH Gründung mit Sacheinlagen muss zudem ein Sachgründungsbericht eines Steuerberaters erstellt werden. Neben dem Stammkapital sollten auch die Gründungskosten berücksichtigt werden. Denn es fallen auch Notariatskosten zur Beurkundung des Gesellschaftervertrages, die Beurkundung der Gesellschafterversammlung, Beglaubigungen und Eintragung in das Handelsregister an. Zudem muss die Gründung bekanntgemacht werden. Insgesamt sollten Sie bei der GmbH Gründung nochmals mit etwa 1000-3000 Euro Gründungskosten rechnen.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema GmbH-Recht


Der Status von Gesellschafter-Geschäftsführern
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(2 Bewertungen)11.01.2025Dr. Rolf StagatHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr Dr. Rolf Stagat

Immer weniger Gesellschafter-Geschäftsführer sind selbstständig! Ein Gesellschafter – Geschäftsführer einer aus zwei Personen bestehenden GmbH, der 50 % der Anteile am Stammkapital hält, ist nur dann selbstständig, wenn ihm gegenüber dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Stichentscheidsrecht zusteht. Ohne ein solches Stichentscheidsrecht ist der Gesellschafter – Geschäftsführer abhängig beschäftigt. So hat das Sozialgericht Neubrandenburg mit Gerichtsbescheid vom 10.9.2024 (SG Neubrandenburg Gerichtsbescheid v. 10.9.2024 – S 7 BA 7/2) entschieden. Diese Entscheidung liegt nicht nur auf der Linie der Rechtsprechung der Sozialgerichte der letzten Jahre, sondern verschärft die Anforderungen der...

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„Gemeinsames Wagnis“ - Gründung eines Joint Venture-Unternehmens
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(21 Bewertungen)06.01.2018Jörg StreichertHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
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Es ist immer wieder festzustellen, dass nach der Gründung eines Joint Venture-Unternehmens ein Joint Venture-Partner mit erheblichen Problemen konfrontiert wird. Diese resultieren meist daraus, dass der andere Joint Venture-Partner von einer zu hohen Erwartungshaltung ausgeht, insbesondere hinsichtlich der Einflussnahme auf die Geschäftsführung oder auf die Ertragssituation. Die Interessen der Joint Venture-Partner sollten daher unbedingt vor Beginn des Joint Venture umfassend besprochen und auch vertraglich geregelt sein - und zwar für alle Themen. Nach einer kurzen Beschreibung der Kooperationsformen sowie der wesentlichen Vor- und Nachteile möchte ich Ihnen die wichtigsten Besprechungspunkte (siehe Punkt C.) sowie die wichtigsten vertraglichen Reglungen (siehe Punkt D.) in...

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Notarielle Beurkundung kann durch Anwaltsvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ersetzt werden
02.10.2018Mathias WenzlerHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Mathias Wenzler

Für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Erklärungen schreibt das Gesetz die besondere Form der notariellen Beurkundung vor. So müssen z.B. ein Grundstückskaufvertrag, ein Ehevertrag, ein Erbvertrag oder eine GmbH Satzung notariell beurkundet werden. Allerdings regelt § 127a BGB, dass die Form der notariellen Beurkundung durch eine gerichtliche Protokollierung ersetzt werden kann. Der Regelfall ist der, dass die Parteien sich in einem Zivilprozess einigen und in diesem Zusammenhang ggf. auch eine Erklärung abgeben, die eigentlich der notariellen Beurkundung bedarf. Zu denken wäre z.B. an einen Erbschaftsstreit. Wenn im Rahmen einer Einigung einer der Beteiligten einen - eigentlich notariell zu beurkundenden - Pflichtteilsverzicht erklären soll, kann dies im Termin vor Gericht erfolgt....

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