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Dr. Ralf Friedhofen Friedhofen Rechtsanwälte
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Rechtsanwalt für GmbH-Recht
Dr. Rolf Stagat GKD RECHTSANWÄLTE Stagat Doubleday PartG mbB
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Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft.

Damit ist gemeint, dass bei der Gründung das eingebrachte Kapital der beteiligten Gesellschafter in der GmbH gebündelt wird. Ziel der GmbH ist es, die persönliche Haftung einzugrenzen, damit der GmbH Gesellschafter nicht wie ein Einzelunternehmer mit dem Privatvermögen haftet. So schön sich dies jedoch in der Theorie anhört, umso ernüchternder ist die Praxis. Denn in den meisten Fällen haften die Gesellschafter trotzdem zu bestimmten Anteilen mit Ihrem Privatvermögen. Denn Unternehmenskredite werden in vielen Fällen auch durch Eigenheimhypotheken oder Bürgschaften abgesichert. Trotz dieser ernüchternden Umstände stellt die GmbH Gründung trotzdem aus steuerrechtlicher Sicht eine attraktive Unternehmensform dar.

Stammkapital und Gründungskosten
Zu Beginn einer GmbH Gründung ist es notwendig, zunächst ein Stammkapital von mindestens 25000 Euro in das Unternehmen einzubringen. Dies kann in Form einer Barzahlung auf das Geschäftskonto oder in Form von pfändbaren Sacheinlagen (z.B. Kraftfahrzeuge oder Maschinen) geschehen.

Im Falle einer GmbH Gründung mit Sacheinlagen muss zudem ein Sachgründungsbericht eines Steuerberaters erstellt werden. Neben dem Stammkapital sollten auch die Gründungskosten berücksichtigt werden. Denn es fallen auch Notariatskosten zur Beurkundung des Gesellschaftervertrages, die Beurkundung der Gesellschafterversammlung, Beglaubigungen und Eintragung in das Handelsregister an. Zudem muss die Gründung bekanntgemacht werden. Insgesamt sollten Sie bei der GmbH Gründung nochmals mit etwa 1000-3000 Euro Gründungskosten rechnen.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema GmbH-Recht


HAFTUNG: SCHLIMME LÜCKE IN DER D&O-VERSICHERUNG
18.12.2018Roger GaborHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Roger Gabor

D&O-Versicherungen sind in einem ganz wesentlichen Schutzbereich faktisch wertlos. Die außerordentlich strenge Geschäftsführerhaftung wegen insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen nach Eintritt der Krise („verbotene Zahlungen“) ist mit unkalkulierbaren Risiken für den Geschäftsführer einer GmbH verbunden. Das hat nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 20. Juli 2018 festgestellt. Danach ist ein Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer nach § 64 GmbHG nicht von der D&O-Versicherung gedeckt ist, weil kein deckungsfähiger Vermögensschaden der Gesellschaft eingetreten ist, sondern ein Schaden der Gläubigergesamtheit. Die D&O-Versicherung sei aber nicht auf den Schutz von Gläubigerinteressen ausgelegt....

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Kein verwerfliches Verhalten von Porsche bei versuchter VW-Übernahme
04.10.2022Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Kein verwerfliches Verhalten von Porsche bei versuchter VW-Übernahme

Celler. Porsche hat sich beim Versuch, Volkswagen 2008 und 2009 zu übernehmen, nicht verwerflich verhalten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Celle am Freitag, den 30. September 2022 in einem Kapitalanleger-musterverfahren (Az.: 13 Kap 1/16) entschieden. Danach haben milliardenschwere Klagen von Kapitalanlegern kaum noch Aussicht auf Erfolg. Ab 2005 baute die Porsche SE ihre Beteiligung an Volkswagen aus und kündigte zunächst Pläne an, seine Anteile an Volkswagen im Laufe des Jahres 2008 auf über 50 Prozent aufstocken zu wollen. Am 26. Oktober gab Porsche dann bekannt, dass das Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 75 Prozent anstrebe. Infolgedessen ist der Aktienkurs von Volkswagen in die Höhe geschossen. Doch die Kläger, die auf einen Kursrückgang der Volkswagen-Aktie gesetzt hatten, fordern nun vor...

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Stimmpflicht aufgrund Treuepflicht – BGH vom 12.04.2016, Az. II ZR 275/14
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(6 Bewertungen)10.11.2018Jörg StreichertHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Jörg  Streichert

Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Aus den Entscheidungsgründen: I. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um...

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