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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Grundbuch
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete
01.10.2018
Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Stimmt der Mieter einem Erhöhungsverlangen nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist Klage auf Zustimmung erheben. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Beschluss vom 30.01.2018 (BGH, VIII ZB 74/16) klar, dass der Mieter der Mieterhöhung auch stillschweigend/ konkludent, also ohne ausdrückliche Erklärung, wirksam zustimmen kann, wenn der Mieter die geforderte Mieterhöhung dreimal in Folge vorbehaltlos zahlt. Aus der dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Miete könne nach Auffassung des BGH kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt. Zwar ließ der ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Finanzeller Engpass kann Untervermietungserlaubnis begründen
München (jur). Geraten Mieter in Zahlungsschwierigkeiten, können sie vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen. Der Vermieter muss hier den Verbleib der Mieterin in ihrer Wohnung als „Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung“ respektieren, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 10. Februar 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 422 C 13968/13). Ein Verweis auf eine billigere Wohnung sei daher nicht zulässig. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau zusammen mit ihrem damaligen Ehemann im Januar 2012 eine Drei-Zimmer-Wohnung im Zentrum von München gemietet. Nach ihrer Scheidung übernahm sie die Wohnung. Als der geschiedene Mann ab Juli 2013 die Unterhaltszahlungen einstellte, blieben ihr nach Abzug aller Kosten nur noch 530 Euro zum Leben. Ein Zimmer ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht RECHTZEITIGE MIETZAHLUNG?
21.10.2017
Der Fall: Wegen mehrfach verspäteter Mietzahlungen wurde gegenüber Mietern fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Mieter hatten zuvor in den Monaten März, April und Mai 2014 jeweils spätestens am dritten Werktag des Monats die Miete in bar bei Ihrer Bank einbezahlt und gleichzeitig einen Überweisungsauftrag erteilt. Die Räumungs- und Herausgabeklage wurde durch das Landgericht Köln als Berufungsgericht zurückgewiesen; hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin. Die Entscheidung: Der BGH hat bestätigt, dass das Berufungsgericht die Kündigungen zu Recht zurückgewiesen hatte. Ohne zwischen der außerordentlichen Kündigung und der fristlosen Kündigung zu differenzieren, weil es hierauf nicht ankam, hat der BGH ... weiter lesen
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