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Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Pflicht, das Mietobjekt an den Vermieter zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Bei einer Mehrheit von Mietern (z.B. einer Wohngemeinschaft ) haften alle Mieter als Gesamtschuldner auf die Rückgabe der Wohnung (§§ 431, 421 BGB). Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch dann, wenn die Rückgabe nur durch einen der Mieter vertragsgemäß erfolgen kann. Der Rückgabeanspruch steht dennoch dem Vermieter auch gegenüber den Mietern zu, die bereits den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben. 1. Rückgabe durch Besitzeinräumung Die Rückgabe der Wohnung erfolgt, indem der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Wohnung einräumt. a) Schlüsselübergabe...
weiter lesenEine schriftliche Kündigung eines Wohnraummietvertrags geht nicht schon am dritten Werktag zu, wenn der Kündigende sie um 22:30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft und diesen mündlich über den Einwurf und den Inhalt informiert (LG Krefeld v. 21.09.2022 - 2 S 27/21). Sachverhalt : Die Parteien stritten nach beendetem Mietverhältnis über die Höhe der Kautionsrückzahlung. Der Vermieter meinte, er könne mit der Miete für Mai 2020 aufrechnen. Die Mieterin wandte ein, dass das Mietverhältnis bereits zum 30.4.2020 beendet war, ein Mietzahlungsanspruch für Mai 2020 somit nicht bestehe. Der Vermieter argumentierte, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 04.02.2020 erst zum Ablauf des 31.05.2020 beendet worden sei, da ihm die Kündigung erst...
weiter lesenKarlsruhe. Wenn ein Mieter einen Nachbarn wegen einer nicht nachgewiesenen „starken Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ beim Vermieter anschwärzt, kann er sich nicht darauf verlassen, anonym zu bleiben. Im Falle einer unzutreffenden Tatsachenbehauptung hat der Nachbar das Recht, nach der Datenschutzgrundverordnung Auskunft über den Namen desjenigen zu verlangen, der ihn angeschwärzt hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) am in einem am Montag, 28. März 2022, veröffentlichten Urteil (AZ: VI ZR 14/21). Das Interesse des Nachbarn, den Tipp-Geber auf Unterlassung der nicht richtigen Angaben zu verpflichten wiege schwerer als dessen Interesse auf Anonymität. Bei dem streitigen Fall ging es um eine mutmaßliche "starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus" in einem...
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