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Rechtsanwalt Grundstück - Anwalt für Grundstück finden!

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Grundstück

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haben unserer Meinung nach in der Regel auch besondere Kenntnisse zum Thema

Grundstück

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Baurecht und Architektenrecht

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Anwälte für Grundstück
Rechtsanwalt für Grundstück
Andreas Paessler Anwaltskanzlei Paessler
Adresse Icon Dahlienstr. 24b, 82216 Maisach
Telefon08141 / 529 34 26 Fax08141 / 529 33 94

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5,0 aus 19 Bewertungen Informationen zu den Bewertungen

Rechtsanwalt für Grundstück
Norbert Lühring Scholz | Lühring & Partner
Adresse Icon Obernstraße 58-62, 28832 Achim
Telefon04202-88420 Fax04202-884242

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Rechtsanwalt für Grundstück
Mathias Müller Rechtsanwalt Mathias Müller
Adresse Icon Westendstraße 10, 01187 Dresden
Telefon0351-4716614 Fax0351-46686256

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Rechtsanwalt für Grundstück
Jan Thomas Ockershausen Rechtsanwaltssozietät Kleinjohann
Adresse Icon Götzenbreite 4, 37124 Rosdorf
Telefon+49 (0) 551 / 900 33 5-0 Fax+49 (0) 551 / 900 33 5-15

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Bewertungen stammen aus 2 Portalen.

Rechtsanwalt für Grundstück
Dr. Hans-Bernd Ahrens Rechtsanwälte Dr. Ahrens und Ahrens
Adresse Icon Bachstr. 50, 22083 Hamburg
Telefon040 37507256 Fax040 37507258

Rechtsanwalt für Grundstück
Dr. Hans-Bernd Ahrens Rechtsanwälte Dr. Ahrens und Ahrens
Adresse Icon Lange Straße 9, 24837 Schleswig
Telefon04621 380350 Fax04621 485019

Rechtsanwalt für Grundstück
Michael Schmidt-Morsbach Schmidt-Morsbach & Partner Rechtsanwälte
Adresse Icon Dorotheenstr. 3, 10117 Berlin
Telefon+49 30 2062175-0 Fax+49 30 2062175-11

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Heinrich von Knorre Kanzlei von Knorre
Adresse Icon Dillinger Str. 23, 86609 Donauwörth
Telefon0906 12678970 Fax0906 12678972

Rechtsanwältin für Grundstück
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Adresse Icon Arminiusstraße 2, 90402 Nürnberg

Rechtsanwalt für Grundstück
Hans Hinrich Lehmann Dr. Gottschalk Hienstorfer Wilcken & Partner
Adresse Icon Wittland 2-4, 24109 Kiel

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Grundstück


Bauprojekt mit Nachbar: Schadensersatz kann trotz später Kenntnis verjähren
29.04.2026Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Bauprojekt mit Nachbar: Schadensersatz kann trotz später Kenntnis verjähren

Wer ein größeres Bauprojekt mit Tiefgarage neben einem ebenfalls bauenden Nachbarn plant, braucht klare technische und rechtliche Absprachen. Viele Bauherren glauben, Schadensersatzansprüche könnten erst verjähren, wenn sie sicher wissen, wer einen Fehler gemacht hat. Diese Annahme kann riskant sein. In dem Hamburger Fall scheiterte eine Klage über mehr als 700.000 Euro , weil mögliche Ansprüche gegen den Projektsteuerer nach Auffassung des Gerichts bereits verjährt waren. Betroffen sind vor allem Bauherren, Projektentwickler, Architekten, Projektsteuerer und Unternehmen , die Bauprojekte mit mehreren Beteiligten koordinieren. Die Entscheidung zeigt: Auch Management- und Koordinierungsleistungen können rechtlich als Werkvertrag eingeordnet werden, wenn sie auf einen konkreten Erfolg gerichtet sind. Das...

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BAUKOSTENOBERGRENZE
21.10.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Die von Bauherren häufig gewünschte, ebenso häufig aber nicht wirksam vereinbarte Baukostenobergrenze birgt beiderseits erhebliche Risiken. Als Schlaglichter hierzu einige Leitsätze: Das Interesse des Bauherren an den Gesamtkosten : Regelmäßig muss ein Architekt den Bauherrn über den zur Sanierung erforderlichen Gesamtaufwand aufklären. Übersteigen die Baukosten die Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherren, und kann das bereits begonnene Bauvorhaben deshalb nicht fertiggestellt werden, ist die gesamte bisherige Leistung des Architekten wertlos. Der Bauherr kann dann die gezahlte Vergütung einschließlich angefallener Bereitstellungszinsen zurückverlangen. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2013 –...

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NOCHMALS ZUR PRÜFBARKEIT VON SCHLUSSRECHNUNGEN!
11.11.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Immer wieder ist zu beobachten, dass Empfänger von Schlussrechnungen aus dem handwerklichen oder dem Baubereich zwecks der vermeintlichen Umgehung einer Zahlungspflicht den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrech­nung erheben. Diesem häufig pauschal gehaltenen Vorgehen von Auftraggebern hat das OLG Karlsruhe in einem lesenswertem Urteil eine Absage erteilt:   Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung den Interessen beider (!) Parteien dient. Die Rechnungsstellung ermöglicht dem Auftragge­ber die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthal­ten sind. Es ist nämlich Aufgabe des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung...

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