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In den §§ 95 bis 116 Aktiengesetz (AktG) schreibt das Gesetz zwingend die Bildung eines Aufsichtsrats als Überwachungsorgan einer Aktiengesellschaft vor. Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats Gemäß § 95 AktG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei die Höchstzahl maximal 21 Mitglieder betragen darf, abhängig vom jeweiligen Grundkapital. Von den Aufsichtsratsmitgliedern müssen ein Drittel von den Betriebsangehörigen als Vertreter unmittelbar gewählt worden sein, wobei es sich aber um keine leitenden Angestellten handeln darf (§§ 4ff. DrittelbG). Dies gilt allerdings nur, wenn in der Aktiengesellschaft mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt sind (§1 I Nr. 1 S. 1 DrittelbG). Die übrigen zwei Drittel der...
weiter lesenDer vorläufige Rechtsschutz durch einstweilige Verfügungen des Gerichts ist bei Gesellschafter-streitigkeiten von enormer Relevanz. Mit Hilfe des vorläufigen Rechtsschutzes werden Gesellschafterrechte schnell gesichert oder durchgesetzt. Über eine einstweilige Verfügung kann ein fachkundiger Rechtsanwalt bereits zu Beginn einer Gesellschafterstreitigkeit einen solchen Vorteil für seinen Mandanten schaffen, der nur schwer durch die anderen Gesellschafter kompensiert werden kann und im Idealfall sogar den Gesellschafterstreit frühzeitig entscheidet. Sowohl Gesellschafterrechte als auch Geschäftsführungsmaßnahmen der Geschäftsleitung sind über den einstweiligen Rechtsschutz steuer- und beeinflussbar. So kann beispielsweise auf...
weiter lesenFrankfurt am Main (jur). Die Deutsche Bank kommt aus den Schlagzeilen über juristische Streitigkeiten nicht heraus. Wie das Landgericht Frankfurt am Main am Dienstag, 18. Dezember 2012, entschieden hat, sind mehrere Beschlüsse der Aktionärs-Hauptversammlung 2012 nichtig (Az.: 3-05 O 93/12). Eine Aktionärin wurde auf der Hauptversammlung trotz ihres Rederechts nicht ausreichend angehört, rügten die Frankfurter Richter. Das Urteil bleibt noch ohne Auswirkungen, da es bislang nicht rechtskräftig ist. Konkret ging es um die Verwendung des Bilanzgewinns 2011, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat 2011, die Wahl des Abschlussprüfers 2011 sowie die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern, darunter auch des jetzigen Aufsichtsratsvorsitzenden Paul Achleitner. Der Vertreter der Klägerin...
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