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Der Fall: In der streitgegenständlichen Mietwohnung wurden seitlich der Dusche Anfang 2014 Fliesenfugen undicht; an der gegenüberliegenden Flurwand ist Feuchtigkeit durch massive Ausblühungen ausgetreten. Die Mieter haben zunächst weder Schadensbeseitigungsarbeiten zugelassen, noch Mietminderungen durchgeführt. Sie haben aber mit dem Vermieter einen Termin für die Durchführung von Sanierungsarbeiten im Monat April 2015 vereinbart. Die Duldung der Sanierungsarbeiten haben die Mieter von einer Vorschusszahlung betreffend des Verdienstausfalls wegen unbezahlten Urlaubs sowie bezüglich der Kosten einer Ersatzunterkunft abhängig gemacht. Der Vermieter hat eine Hotelunterbringung ohne Vorschusszahlung zugesagt, aber einen Anspruch auf Verdienstausfall abgelehnt. Die Durchführung...
weiter lesenKarlsruhe (jur). Ein Wohnungseigentümer darf trotz seines Sondernutzungsrechts an einem Gescheinschaftsgrundstück dort nicht einfach einen Swimmingpool bauen. Solche gravierenden Umgestaltungen bedürfen immer der Zustimmung der anderen, von der Baumaßnahme betroffenen Wohnungseigentümer, urteilte am Freitag, 17. März 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: V ZR 140/22). Ohne die erforderliche Zustimmung bleibt dem Wohnungseigentümer für den Swimmingpool-Bau dann nur die sogenannte Beschlussersetzungsklage, bei der ein Gericht die fehlende Gestattung ersetzen kann. Im Streitfall ging es um einen Streit zwischen Wohnungseigentümern in Bremen. Die zur jeweiligen Haushälfte gehörenden Gärten stellten Gemeinschaftseigentum dar. Die Wohnungseigentümer verfügten aber über ein Sondernutzungsrecht an ihrem...
weiter lesenKarlsruhe (jur). Ein Rückstand des Mieters bei den Nebenkosten-Vorauszahlungen kann eine Räumungsschutzklage rechtfertigen. Der Vermieter muss die Nebenkosten nicht zunächst gesondert einklagen, urteilte am Mittwoch, 18. Juli 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 1/11). Damit unterlag eine Mieterin aus Schönefeld bei Berlin. Ihre Vermieter hatten die Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten mehrfach erhöht. Die Mieterin hatte die Nebenkosten und wegen angeblicher Mängel auch die Grundmiete zuletzt nicht mehr voll gezahlt. Über ein Jahr liefen so Rückstände in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten auf. Ab dieser Schwelle erlaubt das Gesetz eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Auch hier kündigte die Vermieter und reichte eine...
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