Das Immaterialgüterrecht bezeichnet eine Rechtsmaterie, die sich mit nicht greifbaren Inhalten befasst, denen trotz der Nichtkörperlichkeit ein rechtlicher Schutz zukommen muss. Außerdem beschäftigt sich das Immaterialgüterrecht auch mit Rechten an körperlichen Gegenständen, die über das reine Eigentum an der Sache hinausgehen.
So zählen zum Immaterialgüterrecht einerseits Rechtsbereiche, bei denen es um den Schutz von nicht materiellen Vermögenswerten geht, also im den Schutz von Marken, Geschmacksmustern, Gebrauchsmustern etc.. Ebenfalls zählen dazu aber auch Rechtsbereiche, bei denen es mittelbar um den Schutz des Persönlichkeitsrechts geht wie beispielsweise im Urheberrecht, bei dem das Urheberrecht Ausdruck und Folge des sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts ist.
Das Immaterialgüterrecht wird international auch als „Intellectual-Property-Law“ oder als IP-Law bezeichnet.
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Wer Fake-Bewertungen abgibt, muss unter Umständen mit juristischen Konsequenzen rechnen. Im Internet abgegebene Bewertungen z.B. auf amazon.de sind nicht immer echt. Manche Nutzer geben Fake-Bewertungen ab. Dies ist für Verbraucher wie das betroffene Unternehmen ärgerlich. Allerdings ist die Abgabe einer unzutreffenden Bewertung nicht zwangsläufig illegal. Das gilt gerade dann, wenn es sich bei dem Verfasser um eine Privatperson handelt. Fake-Bewertungen können strafbar sein Eine Fake-Bewertung ist nur dann strafbar, wenn sie einen bestimmten Straftatbestand erfüllt. Wenn der Verfasser etwas Unzutreffendes schreibt, kann hierin etwa eine Verleumdung gem. § 187 StGB oder Beleidigung gem. § 185 StGB liegen. Eine Verleumdung kommt dann in...
weiter lesenLuxemburg (jur). Das besondere Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen, etwa über das Internet, besteht nur ein einziges Mal zu Beginn des Vertrags. Auch bei einer automatischen Verlängerung zum Ende der Laufzeit besteht ein erneutes Widerrufsrecht dann nicht, urteilte am Donnerstag, 5. Oktober 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-565/22). Anderes gilt danach nur, wenn die Kunden nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurden. Im Streitfall geht es um das Berliner Unternehmen Sofatour, eine Internet-Lernplattform für Schülerinnen und Schüler „von der 1. Klasse bis zum Abschluss“. Verträge können beispielsweise für sechs oder zwölf Monate abgeschlossen werden. Die ersten 30 Tage sind kostenlos, und in dieser Zeit ist auch jederzeit eine...
weiter lesenEinleitung zum Thema: Bekanntermaßen kennt Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten, jedenfalls so wie es in der Presse oft dargestellt wird, eine recht weitgehende Haftung des Providers oder des Zugangsnetzwerks für das Internet. Diese soll angeblich öffentliche und kostenfreie WLAN- Einwahlknoten ins Internet, wie sie im europäischen Ausland weitgehend vorhanden sind, verhindert haben. Das BGH- Urteil vom 26.11.2015 (I ZR 3/14 und I ZR 174/14) kann da durchaus als interessante Weiterentwicklung gesehen werden, obgleich es sich nicht mit W-Lan- Zugängen zum Internet befasst, sondern mit der Providerhaftung. Klägerin ist die weithin bekannte GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) gewesen, die als...
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