Das Immissionsschutzrecht ist Teil der Wirtschaftsverwaltungsrecht und dort im Speziellen Teil des Umweltrechts. Rechtsfragen zum Thema Immissionsschutzrecht beantwortet aus diesem Grund im besten Fall ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der sich auf Fragen des Umweltrechts bzw. des Immissionsschutzrechts spezialisiert hat. Das Immissionsschutzrecht bezweckt den Schutz der Umwelt und der Bevölkerung vor allen Arten von Immissionen. Immissionen sind (schädliche) Umwelteinwirkungen wie z.B. Luftverschmutzungen (auch Gestank!), Lärm oder auch Erschütterungen.
Vorschriften des Immissionsschutzrechts
Die zentralen Vorschriften des Immissionsschutzrechts sind das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und Immissionsschutzgesetze der Länder, die wiederum ergänzt werden durch Verordnungen, die sich dann auf konkrete Regelungsgegenstände beziehen wie z.B. die Verkehrslärmschutzverordnung oder die Sportanlagenlärmschutzverordnung). Von großer Bedeutung sind außerdem die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm).
Das BImSchG und die sonstigen Vorschriften des Immissionsschutzrechts gelten für alle Anlagen, die Immissionen irgendeiner Art verursachen – also in erster Linie für Industrie- oder Gewerbeanlagen. Der Schutz vor Immissionen durch das Immissionsschutzrecht gilt dabei unabhängig davon, ob Emissionen in die Luft, das Wasser oder die Erde erfolgen.
Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich aber nicht nur auf (Groß-) Anlagen, sondern alle „Anlagen“, die Immissionen verursachen z. B. auch Tiermastanlagen oder Windkraftanlagen.
Genehmigungspflichtige Anlagen
Bestimmte Anlagen, von denen eine besondere „Gefahr“ ausgeht, sind nach dem BImSchG in Kombination mit anderen gesetzlichen Regelungen genehmigungspflichtig (sogenannte genehmigungspflichtige Anlagen). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Anlage genehmigungsfähig ist, werden alle etliche Aspekt berücksichtigt. Bei besonders großen Anlagen, bei denen erhebliche Immissionen zu befürchten sind (z. B. Flughafen!), ist das Genehmigungsverfahren in bestimmten Fällen ein öffentliches Verfahren, Betroffene sind im Verfahren zu beteiligen.
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Koblenz (jur). Soldaten im Auslandseinsatz müssen nur dann für von ihnen verursachte Unfälle haften, wenn sie diese grob Fahrlässig verursacht haben. Wie das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch, 12. Juni 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 6. Juni 2013 entschied, wurde daher ein Soldat rechtswidrig zum Schadenersatz wegen eines Autounfalls in Afghanistan herangezogen (Az.: 1 K 1009/12 KO). Der Hauptmann war im Frühjahr 2011 in Afghanistan eingesetzt. Auf der Flughafenstraße im Camp Marmal überholte er einen Oberfeldwebel, der aber gerade links abbiegen wollte. Bei dem Zusammenstoß kam es zu einem Sachschaden von 2.115 Euro. Aus der Bremsspur des Hauptmanns ermittelten Sachverständige, dass er mindestens 40 Stundenkilometer gefahren sein muss, obwohl nur 20 erlaubt waren....
weiter lesenMünster. Die Stadt Köln durfte eine als „Zweckbetrieb“ geführte Gaststätte des „Königreich Deutschland“ ohne vorherige schriftliche Anordnung schließen und auch versiegeln. Die Betreiberin verfügte weder über die erforderliche Gaststättenerlaubnis noch übernahm sie für den Betrieb die Verantwortung. Es fehlte jegliche Bereitschaft, um den angeführten Zweckbetrieb unter „Beachtung des geltenden deutschen Rechts“ zu führen, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster in einem am Dienstag, 23. August 2002 veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 4 B 61/21). Gegenstand des Rechtsstreits war eine Kneipe in Köln, wo die Antragstellerin eine Kneipe für das „Königreich Deutschland“ in Form eines „Vereinslokals“ als Zweckbetrieb eröffnete. Die Frau, die sich als...
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