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Immobilienwirtschaft
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Dipl. Jur. Sten Rieper
Eimer Speer Schörken Rieper Rechtsanwälte und Notarin in Bürogemeinschaft
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Bernd Jahreis
Fachanwaltskanzlei für Erb-, Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Dr. Georg Schildberg
Schildberg & Höchstetter - Rechts- & Fachanwälte GbR
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Jan-Wolfgang Hecker
Hecker + Görtz Rechtsanwälte | Fachanwälte in Bürogemeinschaft
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Immobilienwirtschaft
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Wechsel im Eigenbedarf - Mieter muss dennoch räumen
Berlin/Berlin (DAV). Der Schutz des Mieters vor dem Verlust seiner Wohnung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch tief verankert. Hierzu gehört unter anderem, dass der Vermieter nur aus guten Gründen den Mietvertrag kündigen kann und dann Fristen einhalten muss, die es dem Mieter ermöglichen, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen. Insbesondere bei Gründen, die beim Vermieter liegen, wie Eigenbedarf, stehen dem Mieter lange Fristen zu, bis er die Wohnung tatsächlich räumen muss. Was aber geschieht, wenn zwischen der Kündigungserklärung und dem Ende des Mietverhältnisses die Gründe wegfallen?
In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des AG Tempelhof Kreuzberg vom 24. ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Rückgabe der Mietwohnung
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Pflicht, das Mietobjekt an den Vermieter zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB).
Bei einer Mehrheit von Mietern (z.B. einer Wohngemeinschaft ) haften alle Mieter als Gesamtschuldner auf die Rückgabe der Wohnung (§§ 431, 421 BGB). Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch dann, wenn die Rückgabe nur durch einen der Mieter vertragsgemäß erfolgen kann. Der Rückgabeanspruch steht dennoch dem Vermieter auch gegenüber den Mietern zu, die bereits den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben.
1. Rückgabe durch Besitzeinräumung
Die Rückgabe der Wohnung erfolgt, indem der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Wohnung einräumt.
a) Schlüsselübergabe ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mieter muss Vermieter die Wahrheit sagen
Kaufbeuren/Berlin (DAV). Fragt ein Vermieter einen Mietinteressenten, ob sein vorheriger Mietvertrag gekündigt worden sei, muss dieser die Wahrheit sagen. Antwortet er fälschlicherweise mit „Nein“, darf der Vermieter den Mietvertrag anfechten und fristlos kündigen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 7. März 2013 (AZ: 6 C 272/13).
Der Vermieter fragte den potentiellen Mieter, ob sein vorheriges Mietverhältnis gekündigt worden sei. Wahrheitswidrig sagte dieser „Nein“. Der Mietvertrag wurde abgeschlossen. Als der Vermieter erfuhr, dass dies eine Lüge war, focht er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte zusätzlich den Mietvertrag fristlos.
Zu Recht, entschied das ... weiter lesen
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