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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Infektionsschutzgesetz
Medizinrecht
Kein Behandlungsfehler bei Nichtanmeldung eines Leberkrebspatienten auf Transplantationsliste
Hamm/Berlin (DAV). Es stellt keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, einen an Leberkrebs erkrankten Patienten nicht bei Eurotransplant anzumelden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Patient keine realistische Chance auf Zuteilung einer Leber hat. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. März 2014 (AZ: 26 U 135/13).
Der im Alter von 60 Jahren verstorbene Patient litt an einer Leberzirrhose. Seit April 2008 prüfte die Transplantationsambulanz der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) in regelmäßigen Abständen den Krankheitsverlauf. Im September 2009 wurde Leberkrebs diagnostiziert. Eine Anmeldung des Patienten zur Vermittlung eines Spenderorgans bei Eurotransplant unterblieb, da der Mann ... weiter lesen
Medizinrecht
4.000 Euro Schmerzensgeld für behandlungsfehlerhafte zahnprothetische Versorgung
Ist eine zahnprothetische Behandlung fehlerhaft, weil sie nicht dem fachärztlichen Standard für eine langfristige Versorgung entspricht, muss kein grober Behandlungsfehler vorliegen, der ein Schmerzensgeld von mehr als 4.000 Euro rechtfertigt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.12.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Die 1937 geborene Klägerin aus Bielefeld begab sich zwecks prothetischer Versorgung ihres Oberkiefers im Jahre 2002 in zahnärztliche Behandlung. Nachdem für 6 Zähne Implantate eingesetzt und zwei weitere Zähne überkront worden waren, suchte die Klägerin die seinerzeit in der Praxis des beklagten Zahnarztes in Nijmwegen tätige, mitverklagte Zahnärztin auf. Die Beklagte ... weiter lesen
Medizinrecht
Schmerzensgeld für Hinterbliebene
Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen, beispielsweise in Folge einer nicht dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung, nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie durch den Verlust des Getöteten deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren. Erforderlich war also eine eigene, fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht.
Mit der „normalen Trauer“ insbesondere der Eltern, des Kindes oder des Ehegatten konnte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht begründet werden. Dem in der Regel unermesslichen Leid der Angehörigen wurde damit keinerlei Rechnung getragen. Eine Situation, die gerade auch als Anwalt schwer zu ... weiter lesen
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