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Matthias Wandel
Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Matthias Wandel
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Insolvenzanfechtung
Insolvenzrecht
Das grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen innerhalb der Europäischen Union kann nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (EuInsVO) in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (center of main interests/COMI), das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden.
In diesem Fall gilt bis zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks grundsätzlich das Recht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Art. 10 EuInsVO macht davon für Arbeitsverhältnisse eine Ausnahme. Danach gilt für diese „ausschließlich“ das Recht des Mitgliedstaats,...weiter lesen
Insolvenzrecht
Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen im Wege des Bargeschäfts
Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte.
Eine solche sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO vorliegt.
Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt...weiter lesen
Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung
Der Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert.
I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO)
Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt.
Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Inbesitznahme...weiter lesen
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