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Rechtsanwalt für Insolvenzantrag

Was ist ein „Insolvenzantrag?“

Mit einem Insolvenzantrag kann eine überschuldete natürliche oder juristische Person (z.B. ein Unternehmen) ein Insolvenzverfahren beantragen. Mit Eröffnung dieses Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der die Geldangelegenheiten des Schulders wahrnimmt. Verbraucher und bestimmte Selbstständige können auch ein Restschuldbefreiungsverfahren beantragen, das dazu führt, dass sie nach einigen Jahren wieder ohne Schulden sind.

 

Wo stelle ich einen Insolvenzantrag?

Der Insolvenzantrag ist beim Insolvenzgericht zu stellen. Dies ist das Gericht, in dessen Bezirk der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners bzw. des Schuldnerunternehmens liegt.

 

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Grundsätzlich steht diese Möglichkeit jeder natürlichen oder juristischen Person offen. Allerdings kennt das Gesetz verschiedene besondere Insolvenzverfahren für besondere Arten von Schuldnern: Man unterscheidet:

 

  • Regelinsolvenzverfahren,
  • Verbraucherinsolvenzverfahren,
  • Nachlassinsolvenzverfahren.

 

Das Regelinsolvenzverfahren können beantragen:

 

  • Natürliche und juristische Personen,
  • einschließlich Selbstständigen oder ehemaligen Selbstständigen mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen (mehr als 19 Gläubiger).

 

Insolvenzantrags-Pflicht

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter müssen zwingend innerhalb von maximal drei Wochen nach Kenntnis vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Die Vertretungsorgane solcher Gesellschaften können sich bei Nichtbeachtung ihrer Antragspflicht strafbar machen (Insolvenzverschleppung) und sich unabhängig von der Gesellschaftsform einer zivilrechtlichen Haftung mit ihrem Privatvermögen aussetzen.

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren können beantragen

  • natürliche Personen,
  • die keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind,
  • frühere Selbstständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben. 

 

Insolvenzgründe sind:

  • Zahlungsunfähigkeit,
  • drohende Zahlungsunfähigkeit,
  • Überschuldung.

 

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine Schulden nicht mehr deckt. Zahlungsunfähigkeit ist eingetreten, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.

 

Gläubigerantrag

Auch Gläubiger können die Einleitung eines Insolvenzverfahrens für den Schuldner beantragen. Voraussetzungen:

  • Ein Eröffnungsgrund liegt vor,
  • es besteht eine fällige Forderung,
  • es besteht ein rechtliches Interesse am Insolvenzverfahren.

 

Für letzteres ist wichtig:

 

  • Dass die Forderung darf nicht völlig unbedeutend ist,
  • dass keine insolvenzfremden Zwecke verfolgt werden, etwa einen Konkurrenten zu beseitigen,
  • das der Insolvenzantrag nicht als unlauteres Druckmittel verwendet wird.

 

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Nur der Schuldner kann wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Dieser Insolvenzgrund kann vom Gläubiger nicht vorgebracht werden. Drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungspflichten bei Fälligkeit nachzukommen.

 

Gesetzliche Regelung

Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Mit dem Insolvenzantrag beschäftigt sich § 13 InsO. §§ 304 bis 314 InsO behandeln die Verbraucherinsolvenz.

 

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