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Rechtsanwalt InsolvenzgründeWas ist ein „Insolvenzantrag?“
Mit einem Insolvenzantrag kann eine überschuldete natürliche oder juristische Person (z.B. ein Unternehmen) ein Insolvenzverfahren beantragen. Mit Eröffnung dieses Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der die Geldangelegenheiten des Schulders wahrnimmt. Verbraucher und bestimmte Selbstständige können auch ein Restschuldbefreiungsverfahren beantragen, das dazu führt, dass sie nach einigen Jahren wieder ohne Schulden sind.
Der Insolvenzantrag ist beim Insolvenzgericht zu stellen. Dies ist das Gericht, in dessen Bezirk der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners bzw. des Schuldnerunternehmens liegt.
Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?
Grundsätzlich steht diese Möglichkeit jeder natürlichen oder juristischen Person offen. Allerdings kennt das Gesetz verschiedene besondere Insolvenzverfahren für besondere Arten von Schuldnern: Man unterscheidet:
Das Regelinsolvenzverfahren können beantragen:
Insolvenzantrags-Pflicht
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter müssen zwingend innerhalb von maximal drei Wochen nach Kenntnis vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Die Vertretungsorgane solcher Gesellschaften können sich bei Nichtbeachtung ihrer Antragspflicht strafbar machen (Insolvenzverschleppung) und sich unabhängig von der Gesellschaftsform einer zivilrechtlichen Haftung mit ihrem Privatvermögen aussetzen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren können beantragen
Insolvenzgründe sind:
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine Schulden nicht mehr deckt. Zahlungsunfähigkeit ist eingetreten, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.
Gläubigerantrag
Auch Gläubiger können die Einleitung eines Insolvenzverfahrens für den Schuldner beantragen. Voraussetzungen:
Für letzteres ist wichtig:
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Nur der Schuldner kann wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Dieser Insolvenzgrund kann vom Gläubiger nicht vorgebracht werden. Drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungspflichten bei Fälligkeit nachzukommen.
Gesetzliche Regelung
Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Mit dem Insolvenzantrag beschäftigt sich § 13 InsO. §§ 304 bis 314 InsO behandeln die Verbraucherinsolvenz.
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Anwalt Insolvenzrecht WuppertalDie Insolvenz ist gerade in den aktuellen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein Thema, welches viele Unternehmen beschäftigt. Häufig trifft die Unternehmen nicht einmal die eigene Schuld. Ein unsicherer und geldsparender Verbraucher, eine schwache Auftragslage am Markt oder auch wegbrechende Zahlungsströme, weil etwa andere Unternehmenskunden nicht mehr in der Lage sind zu Leisten oder gar selbst in die Insolvenz geraten sind. Viele Unternehmen versuchen sich mit zu geringen Mitteln noch durchzukämpfen, wobei im Ergebnis unüberlegt häufig nicht unerhebliche private Mittel zugeschossen werden, um gerade noch ein paar fällige Rechnungen zu bezahlen. Doch solche Unterfangen sind häufig von kurzer Dauer und die eingelegten Privatmittel verloren. Was passiert, wenn kein Insolvenzantrag...
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Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine solche sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO vorliegt. Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt...
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Mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. IX ZR 108/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Klärung für Fälle gemeinsamer Immobilienfinanzierung durch Ehegatten getroffen, bei denen nur ein Partner die Kreditraten zahlt. Das Urteil betrifft nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer und Selbstständige, die ihr Familienvermögen vor insolvenzrechtlichen Rückforderungen schützen möchten. Die Unterscheidung zwischen Zins- und Tilgungsleistungen Zentrales Element der Entscheidung ist die Aufspaltung der monatlichen Kreditrate in Zinsanteil und Tilgungsanteil . Diese Differenzierung entscheidet darüber, ob der Insolvenzverwalter Zahlungen vom nicht zahlenden Ehepartner, das ist jener der die Zahlungen nicht geleistet hat, aber den Vermögensvorteil (Befreiung von Schulden und lastenfreies...
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