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Rechtsanwalt Insolvenzstrafrecht - Anwalt für Insolvenzstrafrecht finden!

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Insolvenzstrafrecht

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Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht

Was ist das „Insolvenzstrafrecht?“

Zum Insolvenzstrafrecht gehören alle gesetzlichen Vorschriften, die ein Verhalten im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren unter Strafe stellen. Einige dieser Regelungen finden sich im Strafgesetzbuch, andere in der Insolvenzordnung (InsO). Meist geht es hier darum, bei einem insolventen Unternehmen Vermögensgegenstände fortzuschaffen, Gelder abzuzweigen oder die finanziellen Verhältnisse zu verschleiern. Oft machen sich in diesem Bereich Personen strafbar, die keine unlauteren Absichten haben, sondern einfach nur den Kampf um das Überleben ihres Unternehmens über das zulässige Maß hinaus ausdehnen.  

Verstoß gegen die Insolvenzantrags-Pflicht

Strafbar machen sich zum Beispiel Vertreter von Unternehmen, die einen Insolvenzantrag nicht oder zu spät abgeben, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Sie haben dafür ganze drei Wochen Zeit, nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet geworden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Insolvenzverschleppung. Die Antragspflicht besteht in erster Linie bei juristischen Personen wie z.B. einer GmbH oder Aktiengesellschaft. Gesetzlich geregelt ist die Insolvenzverschleppung in § 15a InsO, bestraft wird das Delikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

Insolvenzstraftaten nach StGB

Das Strafgesetzbuch enthält einen eigenen Abschnitt „Insolvenzstraftaten“. Dabei handelt es sich um folgende Delikte:

  • § 283: Bankrott,
  • § 283a: Besonders schwerer Fall des Bankrotts,
  • § 283b: Verletzung der Buchführungspflicht,
  • § 283c: Gläubigerbegünstigung,
  • § 283d: Schuldnerbegünstigung.

Alle genannten Delikte können mit Geld- oder mehrjährigen Freiheitsstrafen bestraft werden. 

Restschuldbefreiung in Gefahr

Die für Verbraucher und bestimmte ehemalige Selbstständige mögliche Restschuldbefreiung im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers verweigert, wenn er die Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283c Strafgesetzbuch begeht.  

Im Rahmen einer Insolvenz können jedoch auch weitere Straftaten begangen werden, die nicht im speziellen Abschnitt des StGB genannt werden. Dies sind zum Beispiel:

  • § 263 StGB: Betrug,
  • § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bzw. Sozialversicherungsbeiträgen,
  • § 267 StGB: Urkundenfälschung,
  • § 246 StGB: Unterschlagung,
  • §§ 370: Abgabenordnung (AO): Steuerhinterziehung.

Prüfung durch die Staatsanwaltschaft

Die Insolvenzgerichte leiten Insolvenzfälle oft an die Staatsanwaltschaft weiter – insbesondere, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Auch eröffnete Insolvenzverfahren können Gegenstand von Ermittlungen sein. Die Staatsanwaltschaft überprüft standardmäßig, ob im Rahmen der Insolvenz Straftaten begangen wurden. Viele Insolvenzstraftaten können nicht nur von den Vertretungsorganen von Unternehmen, sondern auch von Privatpersonen begangen werden. 

Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Sozialversicherungsbeiträgen

Dieses Delikt wird im Bereich der Unternehmensinsolvenz oft begangen. Schließlich muss bei Zahlungsschwierigkeiten mit geringen Mitteln versucht werden, das Geschäft notdürftig am Laufen zu halten. Oft reicht es dann gerade noch für die Zahlung der Löhne, aber nicht mehr für die Sozialbeiträge. Gerade bei Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verstehen die Behörden jedoch keinen Spaß – hier drohen bis zu fünf Jahre Haft. Für Geschäftsführer ist eine persönliche Haftung auf Schadenersatz nicht ausgeschlossen.   

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Anwälte für Insolvenzstrafrecht
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Insolvenzstrafrecht


Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung
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(2 Bewertungen)16.10.2018Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung

Der Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert. I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt. Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Inbesitznahme...

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Pflegegeld für Pflegeperson ist kein pfändbares Arbeitseinkommen
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(1 Bewertung)17.01.2023Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Pflegegeld für Pflegeperson ist kein pfändbares Arbeitseinkommen

Karlsruhe. Pflegegeld, das an Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen weitergeleitet wird, darf nicht gepfändet werden, wenn die Pflegeperson überschuldet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem am Montag, 16. Januar 2023, veröffentlichten Beschluss entschieden, dass hierbei nicht um ein für die Schuldentilgung pfändbares Einkommen handelt (Az.: IX ZB 12/22). Im streitigen Fall ging es um eine überschuldete Mutter aus dem Oldenburger Raum. Diese Frau pflegte und betreute ihren autistischen Sohn, der bei ihr lebt. Da der Sohn keine häusliche Pflegehilfe in Anspruch nahm, bekam er Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Der Sohn hat dies an seine Mutter weitergeleitet. Er wollte sie so für die von ihr geleistete Pflege finanziell unterstützen. Der aufgrund der Überschuldung der Frau...

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Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen im Wege des Bargeschäfts
30.01.2014Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen im Wege des Bargeschäfts

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine solche sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO vorliegt. Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt...

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