Was ist eine „Insolvenzverschleppung?“
Als Insolvenzverschleppung bezeichnet man es, wenn jemand einen Insolvenzantrag über sein Vermögen bzw. das seines Unternehmens nicht stellt oder hinauszögert, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet ist. Eine solche Pflicht besteht bei bestimmten Unternehmen für den Fall, dass ein Insolvenzgrund vorliegt.
Die Insolvenzantragspflicht besteht für juristische Personen, also Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit gesetzlich anerkannter eigener Rechtspersönlichkeit, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können. Darunter fallen zum Beispiel Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft oder die GmbH. Auch für Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter besteht eine Antragspflicht nach Maßgabe von § 15a Insolvenzordnung.
Insolvenzgründe
Bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Insolvenzgründe darf eine natürliche Person die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Hier spricht man von einer Verbraucherinsolvenz. Bei juristischen Personen besteht bei Vorliegen dieser Gründe Antragspflicht:
Im Einzelnen:
Insolvenzverschleppung als Straftat
Nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer trotz bestehender Pflicht einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.Auch eine fahrlässige Handlung wird noch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Wer muss den Antrag stellen?
Antragspflichtig sind nach der InsO insbesondere
GmbH
Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer zur Antragstellung verpflichtet.
Zeitrahmen
Der Antrag muss ”ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt werden, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Zivilrechtliche Haftung
Die Insolvenzverschleppung führt nicht nur zur Strafverfolgung des Verantwortlichen, sondern auch zu dessen Haftung nach dem Zivilrecht. So sieht z.B. § 64 GmbH-Gesetz vor, dass der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft alle Zahlungen persönlich ersetzen muss, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
Ausnahme sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Darunter sind meist Zahlungen zu verstehen, die unbedingt notwendig sind, um das Unternehmen zu erhalten. Genaueres findet sich in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen. Auch für Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, haftet der Geschäftsführer persönlich.
Gesetzliche Regelung
Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) enthalten. Mit dem Insolvenzantrag beschäftigt sich § 13 InsO, mit der Antragspflicht § 15a InsO.
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