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Anwalt Urheberrecht und Medienrecht StuttgartKarlsruhe (jur). Eine täuschend ähnlich aussehende Doppelgängerin der Sängerin Tina Turner auf einem Werbeplakat für das Musical „Simply the Best – die Tina Turner Story“ ist erlaubt und von der Kunstfreiheit gedeckt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 24. Februar 2022, verkündeten Urteil entschieden und dem Konzertveranstalter COFO Entertainment recht gegeben (Az.: I ZR 2/21). Konkret ging es um die sogenannte Tribute Show „Simply the Best – die Tina Turner Story“. Das Musical lief in Österreich und Deutschland bis Mai 2020 und stellte das Leben der bekannten Sängerin auf musikalische Weise dar. Tina Turner hatte an der Veranstaltung jedoch in keiner Weise mitgewirkt. In dem Musical trat vielmehr die US-Amerikanerin Dorothea „Coco“ Fletcher auf. Der...
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil v. 6.2.2025 - 16 U 8/24 eine wichtige Entscheidung zur Berichterstattung über das Privatleben prominenter Personen getroffen. Kernfrage war, in welchem Umfang Medien über private Beziehungsdetails berichten dürfen, ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Die Berufung eines Verlagshauses wurde weitgehend zurückgewiesen, was klare Maßstäbe für das Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht setzt. Selbstöffnung & Berichterstattung über das Privatleben von Prominenten Ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit einer Berichterstattung ist die sogenannte " Selbstöffnung ". Das OLG Frankfurt stellte klar, dass diese nicht als Freibrief für eine umfassende mediale Durchleuchtung des Privatlebens interpretiert werden...
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Karlsruhe. Ärzte, die öffentlich fachliche Äußerungen abgeben, müssen akzeptieren, dass sie dann damit auch in der Werbung zitiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) mit einem am Freitag, 7. Oktober 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 171/21) entschieden. Zitate müssen danach lediglich zutreffend sein und die Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um bezahlte Äußerungen bzw. Äußerungen speziell für das beworbene Produkt handele. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Professor, der als Ärztlicher Direktor der allgemeinmedizinischen Abteilung eines Universitätsklinikums tätig war. Im Februar 2019 nahm er an einer Pressekonferenz teil, um den „Barmer Report“ zum Reizdarmsyndrom vorzustellen. Sein Statement wurde auch in eine Pressemappe aufgenommen, die noch heute im...
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