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1. Notwendigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch einen Minderheitsgesellschafter in einer GmbH Die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung in einer GmbH kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein. Im Kern geht es aber immer darum, sicherzustellen, dass die Rechte des Minderheitsgesellschafters gewahrt werden. Diese können insbesondere in folgenden Konstellationen "gefährdet" sein: Wesentliche Angelegenheiten: Wenn eine wichtige Entscheidung ansteht, die die Gesellschaft betrifft und die normalerweise in einer regulären Gesellschafterversammlung diskutiert wird, kann ein Minderheitsgesellschafter die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verlangen. Dies kann beispielsweise der Verkauf...
weiter lesenD&O-Versicherungen sind in einem ganz wesentlichen Schutzbereich faktisch wertlos. Die außerordentlich strenge Geschäftsführerhaftung wegen insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen nach Eintritt der Krise („verbotene Zahlungen“) ist mit unkalkulierbaren Risiken für den Geschäftsführer einer GmbH verbunden. Das hat nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 20. Juli 2018 festgestellt. Danach ist ein Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer nach § 64 GmbHG nicht von der D&O-Versicherung gedeckt ist, weil kein deckungsfähiger Vermögensschaden der Gesellschaft eingetreten ist, sondern ein Schaden der Gläubigergesamtheit. Die D&O-Versicherung sei aber nicht auf den Schutz von Gläubigerinteressen ausgelegt....
weiter lesenBei einem eskalierenden Gesellschafterstreit kann als drastische finale Maßnahme der Einzug des Gesellschaftsanteils des Miteigentümers zum Tragen kommen. Hierfür müssen jedoch zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegen bzw. geschaffen werden. 1. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einziehung des Gesellschaftsanteils eines GmbH-Gesellschafters Nach § 34 Abs. 2 GmbHG kann ein Geschäftsanteil nur durch Gesellschafterbeschluss in den von der Satzung geregelten Fällen gegen den Willen eines Gesellschafters eingezogen werden. Diese Gesetzesformulierung kommt einer "kalten Enteignung" des Mitgesellschafters gleich. Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich eine entsprechende Regelung/Legitimation hierzu im...
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