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Luxemburg. Online-Plattformen wie YouTube und Filesharing-Dienste müssen weiterhin sogenannte Upload-Filter verwenden und das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten verhindern. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag, 26. April 2022 (Az.: C-401/19). Das EU-Recht biete ausreichende und „angemessene Garantien“, um unangemessene Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit zu verhindern. Die obersten Richter der EU billigten damit die umstrittene EU-Urheberrechtsreformen aus dem Jahre 2019. Nach dieser haften Internetdienste für das illegale Hochladen von geschützten Werken. Bei einer aktiven Überwachung der hochgeladenen Inhalte sind die Anbieter davon aber befreit. Das bedeutet faktisch, dass sie zum Erkennen geschützter Werke sogenannte Upload-Filter verwenden...
weiter lesenSaarbrücken (jur). Wer eine schlechte Bewertung im Internet abwehren will, kommt mit einer Lüge nicht weit. Denn sobald diese feststeht, ist für den Portalbetreiber die Sache erledigt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. September 2022 gegen einen Arzt entschied (Az.: 5 U 117/21). Weitergehende Prüfpflichten bestünden dann nicht mehr. Im Streitfall geht es um einen Termin bei einem Oralchirurgen zur Entfernung von drei Zähnen. Nach eigener Darstellung hatte die Patientin eine Bescheinigung ihrer Psychologin mitgebracht, wonach sie bei Spritzen Panikattacken bekommt; der Eingriff solle daher in Vollnarkose stattfinden. Trotz ihrer Schmerzen sei sie daraufhin nach Hause geschickt worden. Die Patientin beschrieb den Vorfall auf dem Internetportal...
weiter lesenKarlsruhe. Für wettbewerbswidrige Werbung seiner sogenannten Affiliate-Partner muss der Online-Händler Amazon nicht haften. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Donnerstag, den 26. Januar 2023, in Karlsruhe verkündeten ergangenen Urteil betont, dass es sich zumindest im vorliegenden Fall um einen eigenständigen Betreiber einer eigenständigen Website handelt (Az.: I ZR 27/ 22 ). Es liege hier keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon vor, für die er verantwortlich sei. Amazon beteiligt die Betreiber anderer Internetauftritte über sein „Affiliate-Programm“ am Vertrieb. Sie können auf ihrer Website Links zu Amazon und den dort verkauften Produkten setzten. Der Affiliate-Partner erhält eine Provision, wenn Kunden auf diesem Weg zu Amazon gelangt sind. So war auch der Betreiber einer Website zum...
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