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Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az.: 44 O 16944/23 ) eine bedeutende Entscheidung im Bereich des Online-Coachings getroffen. Eine Plattformbetreiberin, die ohne die erforderliche Zulassung Kurse zur Kryptowährung anbot, muss einer Kundin 1.500 Euro zurückerstatten. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag zwischen der Kundin und der Anbieterin nichtig ist, da die Plattformbetreiberin gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoßen hat. Bedeutung des Fernunterrichtsschutzgesetzes für Online-Coaching Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt die Zulassungspflicht für Bildungsangebote, die hauptsächlich über das Internet erfolgen. Der Gesetzgeber sieht hierin eine Notwendigkeit, um Verbraucher vor unseriösen oder qualitativ minderwertigen Angeboten zu...
weiter lesenDas langjährige Facebook-Verfahren des Bundeskartellamts gegen Meta , ehemals Facebook, gilt seit Oktober 2024 als abgeschlossen. Mit einer umfassenden Einigung, die Nutzern des sozialen Netzwerks deutlich mehr Kontrolle über die Verknüpfung ihrer Daten einräumt, markiert das Ergebnis einen Meilenstein für Datenschutz und Wettbewerb. Bereits im Mai 2022 stellte das Bundeskartellamt fest, das Meta ein Anwendungsfall für die erweiterte Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB ist. Verfahrensgang Februar 2019: Bundeskartellamt untersagt Facebook, Nutzerdaten ohne freiwillige Einwilligung aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Juni 2020: Bundesgerichtshof stützt die Entscheidung des Bundeskartellamts in einem Eilverfahren. 2021: OLG Düsseldorf legt dem Europäischen...
weiter lesenKarlsruhe. Für wettbewerbswidrige Werbung seiner sogenannten Affiliate-Partner muss der Online-Händler Amazon nicht haften. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Donnerstag, den 26. Januar 2023, in Karlsruhe verkündeten ergangenen Urteil betont, dass es sich zumindest im vorliegenden Fall um einen eigenständigen Betreiber einer eigenständigen Website handelt (Az.: I ZR 27/ 22 ). Es liege hier keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon vor, für die er verantwortlich sei. Amazon beteiligt die Betreiber anderer Internetauftritte über sein „Affiliate-Programm“ am Vertrieb. Sie können auf ihrer Website Links zu Amazon und den dort verkauften Produkten setzten. Der Affiliate-Partner erhält eine Provision, wenn Kunden auf diesem Weg zu Amazon gelangt sind. So war auch der Betreiber einer Website zum...
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