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Jugendstrafrecht
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Das Jugendstrafrecht wird auf Straftäter angewendet, die sich zur Tatzeit einer Übergangsphase zwischen Kind und Erwachsenem befinden. Das Jugendstrafrecht ist kein Rechtsgebiet im klassischen Sinne, sondern eine Art „Sonderstrafrecht“ und auch besonderes Strafprozessrecht für junge Straftäter, die zwar schon strafmündig sind, aber noch nicht derart ausgereift und in der Person gefestigt, dass das Strafrecht und Strafprozessrecht in unveränderter Form zur Anwendung kommen kann bzw. soll.
Vor dem 14.Lebensjahr sind Kinder in Deutschland strafunmündig und können nicht nach dem Strafrecht belangt werden. Das Jugendstrafrecht als Ergänzung und Korrektiv des regulären Strafrechts („Erwachsenenstrafrecht“) findet Anwendung auf Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Die wesentlichen Vorschriften des Jugendstrafrechts finden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG), das auf diese Jugendlichen in vollem Umfang zur Anwendung kommt. Die zentralen Vorschriften des JGG werden aber auch auf Heranwachsenden angewendet. Als Heranwachsende werden junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 21 Jahren bezeichnet.
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