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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Jugendstrafverfahren
Strafrecht
Fälschung von Impfpässen war auch nach altem Recht strafbar
Karlsruhe (jur). Die Fälschung von Impfpässen war auch schon nach altem Recht vor dem 24. November 2021 strafbar. Das hat am Donnerstag, 10. November 2022, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: 5 StR 283/22).
In seinem Paragrafen zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen stellte das Strafgesetzbuch nur Fälschungen „zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften“ unter Strafe. Seit einer am 24. November 2021 in Kraft getretenen Änderung gilt dies weiter gefasst „zur Täuschung im Rechtsverkehr“. Die Formulierung „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ ist auch in dem allgemeinen Paragrafen zur Urkundenfälschung enthalten.
Im konkreten Fall stand der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und mehrfacher Urkundenfälschung vor Gericht. Nach den ... weiter lesen
Strafrecht
Jedermann-Festnahmerecht: Wann darf man als Privatperson einen anderen festnehmen?
Auch normale Bürger dürfen zuweilen mutmaßliche Straftäter vorläufig festnehmen. Inwieweit dies erlaubt ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Die Durchführung von Festnahmen ist normalerweise Aufgabe der Polizei. Da die Polizei aber nicht immer vor Ort ist, wenn eine Straftat passiert, steht diese Befugnis unter bestimmten Umständen jeder Privatperson zu. Dies ergibt sich aus dem Jedermann-Festnahmerecht, das in § 127 Abs. 1 StPO geregelt ist.
Dies setzt vor allem voraus, dass jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Tatfrische bedeutet: Diese Person muss sich noch in nächster Nähe des Tatortes befinden, an dem sich kürzlich eine Straftat ereignet hat. Hierbei besteht das vorläufige Festnahmerecht zunächst einmal dann, wenn die betreffende ... weiter lesen
Strafrecht
Ärztliche Schweigepflicht: Wann dürfen Ärzte Auskunft erteilen und wann nicht?
Ärzte unterliegen normalerweise in Bezug auf ihre Patienten der Schweigepflicht. Doch es gibt einige Ausnahmen, in denen sie Auskunft erteilen dürfen oder sogar müssen.
Dass Ärzte einer Schweigepflicht unterliegen, ergibt sich zunächst aus § 9 Abs. 1 MBO-Ä sowie den hierzu ergangenen Regelungen der Berufsordnungen in den jeweiligen Bundesländern. Hieraus ergibt sich normalerweise: Ärzte müssen über alles was ihnen beruflich anvertraut oder bekannt geworden ist schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch nach dem Tode des Patienten.
Verstoß gegen ärztliche ... weiter lesen
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