Die Körperverletzung ist in ihrer Grundform nach § 223 (Strafgesetzbuch) StGB strafbar und ist ein Delikt, das sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers richtet. Sie kann entweder durch eine körperliche Misshandlung oder durch eine Schädigung der Gesundheit realisiert werden. Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar, so legt es § 223 Absatz 2 StGB fest.
Eine körperliche Misshandlung ist immer dann gegeben, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unwesentlich beeinträchtigt ist, was auch der Fall sein kann, wenn keine direkte körperliche Einwirkung stattgefunden hat (z.B. erhebliche Schlaf- oder Konzentrationsstörungen). Das Beibringen einer Wunde, das Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffes (z.B. Gift) das Zufügen einer Prellung, das Abschneiden von Haaren und auch die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit (vor allem HIV) verwirklichen den Tatbestand der Körperverletzung, wenn der Täter wenigstens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nicht strafbar ist hingegen das Zufügen einer Wunde (ärztlicher Eingriff, Tätowierung) oder das Abschneiden von Haaren (Friseur), wenn das Opfer strafbefreiend eingewilligt hat.
Als weitere Straftatbestände werden im StGB die schwere Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die Misshandlung von Schutzbefohlenen (Kindesmisshandlung) und z.B. die Körperverletzung mit Todesfolge unter Strafe gestellt. Die einfache Körperverletzung und die fahrlässige Körperverletzung werden nur auf Antrag (Strafantrag) des Verletzten verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
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Anwalt Strafrecht WuppertalAm 11. September 2024 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit einem richtungsweisenden Beschluss ( Az.: 206 StRR 286/24 ) die Revision eines Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. März 2024 abgewiesen. Der Beschluss bietet wichtige Klarstellungen zu den Anforderungen an die Belehrungspflicht und die Bindungswirkung von Verständigungen ("Deal") in Strafverfahren, die auch für künftige Verfahren von Bedeutung sind. Kernpunkte des Beschlusses zum Deal Verständigung nach § 257c StPO : Im erstinstanzlichen Verfahren hatte eine Verständigung (auch als "Deal" bekannt) zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden. Dabei wurde der Strafrahmen festgelegt, um das Verfahren zu vereinfachen. Bindungswirkung bei Berufungsverhandlung : Nach der allgemeinen Rechtsauffassung...
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Im deutschen Sexualstrafrecht gibt es eine Konstellation, die für den Beschuldigten besonders bedrohlich und für den Verteidiger besonders anspruchsvoll ist: Aussage steht gegen Aussage. Es gibt keine DNA-Spuren, keine Videoaufnahmen, keine neutralen Augenzeugen. Der einzige Beweis ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers. Und diese Aussage soll ausreichen, um einen Menschen zu verurteilen. Kann das sein? Ja. Ist es die Regel? Nein. Zumindest dann nicht, wenn der Verteidiger seine Arbeit macht. Was der BGH von Gerichten verlangt. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen an die Beweiswürdigung besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Gericht muss die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage besonders sorgfältig...
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