Die Körperverletzung ist in ihrer Grundform nach § 223 (Strafgesetzbuch) StGB strafbar und ist ein Delikt, das sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers richtet. Sie kann entweder durch eine körperliche Misshandlung oder durch eine Schädigung der Gesundheit realisiert werden. Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar, so legt es § 223 Absatz 2 StGB fest.
Eine körperliche Misshandlung ist immer dann gegeben, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unwesentlich beeinträchtigt ist, was auch der Fall sein kann, wenn keine direkte körperliche Einwirkung stattgefunden hat (z.B. erhebliche Schlaf- oder Konzentrationsstörungen). Das Beibringen einer Wunde, das Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffes (z.B. Gift) das Zufügen einer Prellung, das Abschneiden von Haaren und auch die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit (vor allem HIV) verwirklichen den Tatbestand der Körperverletzung, wenn der Täter wenigstens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nicht strafbar ist hingegen das Zufügen einer Wunde (ärztlicher Eingriff, Tätowierung) oder das Abschneiden von Haaren (Friseur), wenn das Opfer strafbefreiend eingewilligt hat.
Als weitere Straftatbestände werden im StGB die schwere Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die Misshandlung von Schutzbefohlenen (Kindesmisshandlung) und z.B. die Körperverletzung mit Todesfolge unter Strafe gestellt. Die einfache Körperverletzung und die fahrlässige Körperverletzung werden nur auf Antrag (Strafantrag) des Verletzten verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
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