Die Körperverletzung ist in ihrer Grundform nach § 223 (Strafgesetzbuch) StGB strafbar und ist ein Delikt, das sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers richtet. Sie kann entweder durch eine körperliche Misshandlung oder durch eine Schädigung der Gesundheit realisiert werden. Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar, so legt es § 223 Absatz 2 StGB fest.
Eine körperliche Misshandlung ist immer dann gegeben, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unwesentlich beeinträchtigt ist, was auch der Fall sein kann, wenn keine direkte körperliche Einwirkung stattgefunden hat (z.B. erhebliche Schlaf- oder Konzentrationsstörungen). Das Beibringen einer Wunde, das Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffes (z.B. Gift) das Zufügen einer Prellung, das Abschneiden von Haaren und auch die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit (vor allem HIV) verwirklichen den Tatbestand der Körperverletzung, wenn der Täter wenigstens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nicht strafbar ist hingegen das Zufügen einer Wunde (ärztlicher Eingriff, Tätowierung) oder das Abschneiden von Haaren (Friseur), wenn das Opfer strafbefreiend eingewilligt hat.
Als weitere Straftatbestände werden im StGB die schwere Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die Misshandlung von Schutzbefohlenen (Kindesmisshandlung) und z.B. die Körperverletzung mit Todesfolge unter Strafe gestellt. Die einfache Körperverletzung und die fahrlässige Körperverletzung werden nur auf Antrag (Strafantrag) des Verletzten verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
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Bei der Frage der Verjährung von Fällen sexuellen Missbrauchs sind mehrere Dinge zu beachten. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass es sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht unterschiedliche Verjährungsvorschriften und Verjährungszeiten gibt. Beide Rechtsgebiete sind zwingend zur Beantwortung der Frage zu beachten. Im Zuge der Gesetzesentwicklung kam es im Jahr 2013 zu einer Gesetzesveränderung, die die Verjährungsvorschriften in den Rechtsgebieten verändert hat. Verjährung im Strafrecht Die Verjährung im Strafrecht ist deliktsabhängig und richtet sich nach der angedrohten Strafe. Entscheidende Norm ist der § 78 Abs. 3 StGB: „Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist dreißig...
weiter lesenLüneburg. Zumindest in Niedersachsen können Kommunen anordnen, dass Kiesbeete beseitigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die niedersächsische Bauordnung "die 'Versteinerung der Stadt' auf das notwendige Ausmaß begrenzen", heißt es in einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg, der am Mittwoch, 18. Januar 2023 bekanntgegeben wurde (Az.: 4 A 1791/21). Bei den Klägern handelt es sich um die Eigentümer eines Hausgrundstücks in Diepholz. Im Vorgarten befinden sich zwei Beete mit einer Gesamtfläche von ca. 50 Quadratmetern, die mit Kies bedeckt sind und in denen einzelne Koniferen, Sträucher und Bodendeckern gepflanzt sind. Von der Stadt wurde angeordnet, den Kies aus den Beeten zu entfernen, da laut Bauordnung nicht überbaute Flächen „Grünflächen“ sein...
weiter lesenKarlsruhe. Polizeilich durchgeführte erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte müssen konkret notwendig sein. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem am Freitag, 19. August 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 54/22), dass ein Beschuldigter in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird, wenn Finger- und Handflächenabdrücke oder Fotos angefertigt werden, obwohl dies für die Strafverfolgung nicht notwendig ist. Ein Mann aus Sachsen, der rechtsextreme Graffiti mit silberner Sprühfarbe übermalt hatte bekam damit recht. Auslöser des Rechtsstreits waren Graffiti mit den Worten „Toni F. Du Jude“ und „Antifa Boxen“ an einem Gasverteilergebäude in Zwickau. Der zunächst unbekannte Beschwerdeführer übersprühte die Sprüche mit silberner Sprühfarbe. Dabei wurde er von...
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