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Rechtsanwalt Gebühren ZahnärzteDas Krankenhausrecht befasst sich rechtlich mit allen (tatsächlichen) Vorgängen, die mit der Eröffnung und mit dem Betrieb eines Krankenhauses zusammenhängen. Das Krankenhausrecht ist grundsätzlich ein Teilbereich des Medizinrechts. Bei rechtlichen Fragestellungen zum Thema Krankenhaus und Recht ist damit im Zweifel ein Fachanwalt für Medizinrecht oder eine Rechtsanwalt mit einem entsprechend gesetzten Beratungsschwertpunkt der richtige Ansprechpartner. Allerdings können sich auch Fragen aus dem Bereich Sozialrecht ergeben, auch der Fachanwalt für Sozialrecht kann also der richtige Ansprechpartner für Fragen zum Krankenhausrecht sein.
Gesetzliche Regelungen
Bereits hieran ist zu erkennen, dass das Krankenhausrecht keine einheitliche Regelungsmaterie kennt, sondern sich aus allerlei Vorschriften aus allen Rechtsbereichen (Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht) zusammensetzt. Ein wesentliches Gesetz des Krankenhausrechts ist das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – kurz KHG. Aber auch Regelungen wie die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BPflV) oder das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) sind wesentlich rechtliche Grundlagen dieses Rechtsbereichs.
Inhalte
Betrachtet man die wesentlichen Bereiche, mit denen sich das Krankenhausrecht beschäftigt, ergeben sich folgende Problemstellungen bzw. Vorgänge, denen sich das Krankenhausrecht widmet: Krankenhausplanung, Krankenhausversorgung und Krankenhausfinanzierung, Krankenhausbehandlung als Leistung der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherungen, Kooperationen von Krankenhäusern mit anderen Leistungserbringern, aber auch wettbewerbsrechtliche und steuerrechtliche Fragen des Krankenhauswesens, Fragen des Krankenhauswesens und Krankenhauspersonalwesens sowie des Krankenhausbehandlungsvertrags und der Krankenhaushaftung.
Für den Rechtsbereich existiert zudem eine Zeitschrift „Pflege- und Krankenhausrecht“.
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Anwalt Medizinrecht WuppertalKarlsruhe/Berlin (DAV). Verklagt ein Patient eine Klinik und dort behandelnde Ärzte auf Schadensersatz, darf er von der Klinik nicht verlangen, die Privatanschrift des Arztes mitgeteilt zu bekommen. Er kann seine Klage auch dann erfolgreich gegen den Arzt erheben, wenn er die Klinikanschrift nutzt. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Januar 2014 (AZ: VI ZR 137/14). Der frühere Patient einer Klinik wollte zwei dort angestellte Ärzte auf Schadensersatz verklagen. Einem Arzt konnte die Klage in der Klinik nicht korrekt zugestellt werden. Der Name es Arztes war auf der Klageschrift falsch angegeben. Trotz späterer erfolgreicher Zustellung in der Klinik verlangte der Mann die Bekanntgabe der...
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Karlsruhe (jur). Soll eine Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung in der geschlossenen Psychiatrie verhindern, darf der psychisch Kranke das Behandlungsverbot nicht zu allgemein fassen. Die in der Verfügung enthaltene Regelung muss sich auf die konkrete Behandlungssituation der geschlossenen Unterbringung beziehen und die etwaigen Konsequenzen wie etwa Gesundheitsschäden bei ausbleibender Behandlung erfassen, forderte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch, 17. Mai 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 232/21). Bei einer bestehenden konkreten Gefahr für Leib und Leben anderer Personen – wie etwa Pflegekräfte und Ärzte – kann die Zwangsmedikation auch trotz des anderslautenden Willens in der Patientenverfügung gerechtfertigt sein. Im konkreten Fall ging es um einen an einer...
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Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen, beispielsweise in Folge einer nicht dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung, nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie durch den Verlust des Getöteten deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren. Erforderlich war also eine eigene, fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht. Mit der „normalen Trauer“ insbesondere der Eltern, des Kindes oder des Ehegatten konnte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht begründet werden. Dem in der Regel unermesslichen Leid der Angehörigen wurde damit keinerlei Rechnung getragen. Eine Situation, die gerade auch als Anwalt schwer zu vermitteln...
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