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Was ist das Kündigungsschutzrecht?
Das Kündigungsschutzrecht ist ein Untergebiet des Arbeitsrechts. Es regelt den Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigten Kündigungen des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber muss sich an die Regeln des Kündigungsschutzrechtes halten, wenn er ein Arbeitsverhältnis auf rechtssichere Art beenden will.
Womit beschäftigt sich das Kündigungsschutzrecht im Einzelnen?
Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung erfordert in der Hauptsache die Schriftform sowie die Einhaltung bestimmter Fristen, die sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag finden. Eine außerordentliche Kündigung ist an strengere Voraussetzungen geknüpft: Hier muss der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die Kündigung vorweisen können, er muss eine Interessenabwägung vornehmen und eine zweiwöchige Frist für die Kündigungserklärung einhalten.
Das im Kündigungsschutzgesetz niedergelegte Kündigungsschutzrecht ist nur auf Betriebe von einer bestimmten Mitarbeiterzahl aufwärts anwendbar. Es legt fest, wann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung schreibt es eine Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nach sozialen Kriterien vor und regelt Abfindungsansprüche. Das Kündigungsschutzgesetz enthält zusätzlich Regelungen über die Änderungskündigung. Es beschreibt, wie der Arbeitnehmer sich arbeitsgerichtlich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen kann und nennt Klagefristen. Spezielle Regelungen enthält es zum Kündigungsschutz von Mitgliedern des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und anderer Organe der Arbeitnehmervertetung. Will der Arbeitgeber eine gemessen an der Gesamtbelegschaft größere Zahl von Kündigungen aussprechen, ist dies bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Anzeigepflichtige Entlassungen werden nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam, diese kann auch eine höchstens zweimonatige Entlassungssperre verhängen. Auch die Zulässigkeit von Kurzarbeit ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt; die Arbeitsagentur hat hier ebenfalls ein Mitspracherecht. Neben der gesetzlichen Vorschrift im Kündigungsschutzgesetz können zum Thema Kurzarbeit auch Regelungen aus einem Tarifvertrag zu beachten sein.
Gesetzliche Grundlage:
Das Kündigungsschutzrecht im engeren Sinne ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch enthält Regelungen, die man zum Kündigungsschutzrecht zählen kann – hier werden die Grundregeln für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgestellt, Kündigungsfristen und -Formalien festgelegt (§§ 622 ff.) und die Regeln für eine fristlose Kündigung beschrieben (§§ 626 ff.).
Welche Gründe für eine Kündigung lässt das Kündigungsschutzgesetz zu?
- Personenbedingte Gründe,
- Verhaltensbedingte Gründe,
- Betriebsbedingte Gründe.
Welche Kriterien hat der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zu beachten?
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- bestehende Unterhaltspflichten,
- Schwerbehinderung.
Für welche Betriebe gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Für Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeitern. Sonderregeln gibt es für Mitarbeiter, die am 31.12.2003 bereits im Betrieb beschäftigt waren.
Anrechnung der teilzeitbeschäftigten bei der Mitarbeiteranzahl:
- bis 20 Stunden/Woche: mit 0,50
- bis 30 Stunden/Woche: mit 0,75
- über 30 Stunden/Woche: 1,0.
Für welche Mitarbeiter gilt der Kündigungsschutz?
Für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten.
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