Leistungsschutzrecht im Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Das Leistungsschutzrecht ist dogmatisch dem Rechtsgebiet des Urheberrechts zuzuordnen und wird im Verhältnis zum Urheberrecht als Recht des Urhebers an seinem Werk (§ 2 UrhG) als sog. „verwandtes Schutzrecht“ oder „Nachbarrecht“ bezeichnet. Das Leistungsschutzrecht schützt im Gegensatz zum Urheberrecht nicht die kreativ-schöpferische Leistung des Urhebers (Komponist, Autor, Maler, Choreograph etc.) sondern die Leistung ausübender Künstler z.B. eines Sängers, eines Schauspielers etc. oder aber auch von Gesellschaften, die in die Herstellung von Tonaufnahmen oder Filmen investieren (Tonträgerhersteller, Filmproduktionen), um dem finanziellen Risiko der Investition auf diese Weise Rechnung zu tragen
Eigener Regelungsbereich
Die Leistungsschutzrechte werden im UrhG in einem eigenen Bereich normiert (§§ 70-95 UrhG) , in dem inhaltlich etliche Regelungen, die auf das Urheberrecht Anwendung finden, entsprechend auf die Leistungsschutzrechte übertragen werden, teils auch in Form eines Verweises auf die Regelungen zum Urheberrecht (Nennungsverpflichtung etc.).
Exemplarisch sind zu nennen das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers, das Leistungsschutzrecht des Veranstalters, das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers, das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers und das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers.
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