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Rechtsanwalt GrundbuchDas Maklerrecht stellt kein offizielles Rechtsgebiet im technischen Sinne dar. Unter Maklerrecht werden alle Rechtsprobleme zusammengefasst, die mit der Tätigkeit eines Maklers zusammenhängen. Ein Maklergesetz wie in Österreich existiert in Deutschland nicht, es gelten insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Maklervertrag bzw. zum „Mäklervertrag“ in §§ 652 ff BGB. Der Maklervertrag ist somit ein privatrechtlicher Vertrag. Der Auftraggeber verpflichtet durch diesen Vertrag, an den Makler eine Vergütung zu bezahlen, wenn dieser den Abschluss eines bestimmten Vertrages vermittelt oder nachweist, dass er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages geschaffen hat. Das Entgelt für diese Dienstleistung wird als Maklerlohn bezeichnet.
Im Wesentlichen ist der Makler aus dem Bereich der Immobilienvermittlung (Wohnungsmakler) bekannt. In diesem Falle ist der Maklerlohn im Falle der Vermittlung von Mietimmobilien auf 2 Monatsmieten begrenzt. Aber auch Versicherungsmakler fallen grundsätzlich unter die Regelungen des Maklers nach BGB.
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Beim Maklervertrag verspricht der Auftraggeber dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn.
In der Praxis hat der Maklervertrag insbesondere beim Verkauf von Grundstücken und bei der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen Bedeutung.
Eine Pflicht zur Vergütung entsteht erst wenn der sog. Hauptvertrag (nicht der Maklervertrag) geschlossen worden ist. Der Vertragschluss des Hauptvertrages muss kausal auf der Tätigkeit des Maklers beruhen. Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart so gilt ein Mäklerlohn als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Auf der anderen Seite besteht für den Makler in der Regel keine Pflicht zum tätig werden.
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Sondervorschriften enthält das HGB in § 93 ff für den Handelsmakler. Ein Handelsmakler ist jemand, der gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt.
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Anwalt Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht WuppertalViele Mieter interessieren sich dafür, inwieweit ihr Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen darf und was sie dagegen unternehmen können. Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gerade bei Wohnungsmietern gefürchtet, die sich gegenüber ihrem Vermieter nichts zuschulden kommen lassen. Denn der Vermieter braucht sich hier nicht auf ein Fehlverhalten des Mieters bzw. Zahlungsverzug zu berufen. Vielmehr geht es darum, dass der Vermieter die Wohnung selbst nutzen oder sie nahestehenden Personen zur Verfügung stellen möchte. Dies darf er jedoch nicht ohne Weiteres. In welchen Fällen eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs zulässig ist, ergibt sich aus § 573 Abs. 2 Ziffer 2 BGB. Hiernach muss er die Räume als...
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Beleidigungen und der unberechtigte Vorwurf strafbaren Verhaltens rechtfertigen es bei psychisch kranken Mietern nicht ohne Weiteres, ihnen nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen (LG Krefeld v. 01.03.2023 - 2 S 27/22) Das Mietverhältnis bestand seit 1984 und verlief bis 2020 störungsfrei. Nachdem die Vermieter dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung vorlegten, reagierte dieser schriftlich mit erheblichen Vorwürfen: Die Vermieter hätten ihn und andere Mieter mittels gefälschter Belege betrogen und Gelder veruntreut. Da die Vermieter sich hierdurch beleidigt fühlten, kündigten sie das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Später erfolgte eine zweite Kündigung: Der Mieter störe den Hausfrieden nachhaltig, weil er gegenüber Mitmietern...
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Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften vor der Vergabe von Sanierungsarbeiten nicht grundsätzlich verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Diese Entscheidung beendet eine jahrelange Praxis der Gerichte und stärkt den Handlungsspielraum der Eigentümer bei Erhaltungsmaßnahmen deutlich. Der Fall: Vertrauen gegen Vergleichszwang In einer größeren Wohnanlage mit mehreren Gebäuden hatten die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, verschiedene Reparaturarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum durchführen zu lassen. Hierbei ging es unter anderem um den Austausch von Fenstern in einzelnen Wohnungen sowie die Erneuerung der Verglasung von Vordächern inklusive notwendiger Malerarbeiten. Die Kosten...
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