Das Maklerrecht stellt kein offizielles Rechtsgebiet im technischen Sinne dar. Unter Maklerrecht werden alle Rechtsprobleme zusammengefasst, die mit der Tätigkeit eines Maklers zusammenhängen. Ein Maklergesetz wie in Österreich existiert in Deutschland nicht, es gelten insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Maklervertrag bzw. zum „Mäklervertrag“ in §§ 652 ff BGB. Der Maklervertrag ist somit ein privatrechtlicher Vertrag. Der Auftraggeber verpflichtet durch diesen Vertrag, an den Makler eine Vergütung zu bezahlen, wenn dieser den Abschluss eines bestimmten Vertrages vermittelt oder nachweist, dass er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages geschaffen hat. Das Entgelt für diese Dienstleistung wird als Maklerlohn bezeichnet.
Im Wesentlichen ist der Makler aus dem Bereich der Immobilienvermittlung (Wohnungsmakler) bekannt. In diesem Falle ist der Maklerlohn im Falle der Vermittlung von Mietimmobilien auf 2 Monatsmieten begrenzt. Aber auch Versicherungsmakler fallen grundsätzlich unter die Regelungen des Maklers nach BGB.
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Beim Maklervertrag verspricht der Auftraggeber dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn.
In der Praxis hat der Maklervertrag insbesondere beim Verkauf von Grundstücken und bei der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen Bedeutung.
Eine Pflicht zur Vergütung entsteht erst wenn der sog. Hauptvertrag (nicht der Maklervertrag) geschlossen worden ist. Der Vertragschluss des Hauptvertrages muss kausal auf der Tätigkeit des Maklers beruhen. Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart so gilt ein Mäklerlohn als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Auf der anderen Seite besteht für den Makler in der Regel keine Pflicht zum tätig werden.
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Sondervorschriften enthält das HGB in § 93 ff für den Handelsmakler. Ein Handelsmakler ist jemand, der gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt.
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine auf den Eigenbedarf heranwachsender Kinder gestützte Eigenbedarfskündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine Zweizimmerwohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai 2013. Er führte an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem im Juni 2012 abgelegten Abitur ein Jahr in Australien verbracht habe, werde am 18. Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren, danach eine Arbeitsstelle in Frankfurt/Main antreten und ein berufsbegleitendes Studium in Mannheim...
weiter lesenIn Deutschland ist es üblich, dass Wohnungsinteressenten zahlreiche Fragen gestellt bekommen. Dabei kommt es vor, dass Fragen auftauchen, die rechtlich nicht zulässig sind. Insofern stellt sich vor allem die Frage, welche Fragen dürfen vom Vermieter gestellt werden und welche Konsequenzen drohen, wenn diese absichtlich falsch beantwortet werden. Sind private Fragen erlaubt? Private Fragen haben den Vermieter gänzlich nicht zu interessieren. Dementsprechend sind Fragen, die das Privatleben betreffen schlichtweg unzulässig. Werden Interessierte dennoch mit unzulässigen Fragen konfrontiert stellt sich oftmals die Frage, ob diese beantwortet werden müssen. Ein Zwang die Fragen zu beantworten besteht nicht. Auch müssen die unzulässigen Fragen nicht wahrheitsgemäß...
weiter lesenVermieter sollten bei säumigen Mietern nicht zu schnell ein Inkassounternehmen beauftragen. Das gilt vor allem für professionelle Wohnungsgesellschaften. Vorliegend hatte ein Vermieter – ein größeres Wohnungsunternehmen – gegenüber seinem Mieter eine unstreitige Forderung geltend gemacht. Als dieser nicht zahlte, bekam er Post vom Vermieter in Gestalt einer Mahnung. Zu seiner großen Verwunderung sollte der Mieter für Inkassokosten von über 30 Euro aufkommen. Das sah er nicht ein und weigerte sich die Inkassogebühren zu entrichten. Doch der Vermieter blieb hart und verklagte ihn auf Zahlung. Das Amtsgericht Hamm teilte die Einstellung des Vermieters nicht. Es wies die Klage hinsichtlich der Inkassokosten mit Urteil vom 16.05.2014 (Az. 17 C 443/13) ab. Das Gericht...
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