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Mieterhöhung am besten mit Fachanwalt für Mietrecht durchführen

Im Mietrecht besteht für den Vermieter das Recht unter strengen Voraussetzungen die vereinbarte Miete zu erhöhen. Die sogenannte Mieterhöhung ist in § 557 Abs. 1 BGB näher geregelt. Dem Vermieter soll dadurch die Möglichkeit eingeräumt werden, auf allgemeine Preissteigerung am Markt reagieren zu können.

Eine Mieterhöhung ist dabei grundsätzlich erst einmal nicht möglich, denn Verträge sind ja bekannterweise wie vereinbart einzuhalten. Allerdings gibt es dabei auch Ausnahmen.

Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung der Miete vom Mieter dann verlangen, wenn die Miete mindestens seit einem Jahr unverändert ist. Die Miete muss ebenfalls den üblichen Entgelten entsprechen und darf diese nicht übersteigen. Weiterhin darf die Miete sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht haben. Dies auch unter dem Stichwort „Kappungsgrenze“ bekannt.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann darf die Mieterhöhung nicht dazu führen, dass die Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Vermieter muss dem Mieter mitteilen und beweisen, warum er die Mieterhöhung für ortsüblich hält.

Der Vermieter kann dies zum einen mit dem aktuellen Marktspiegel begründen. Auch besteht die Möglichkeit, dass er sich auf mindestens drei Vergleichswohnungen beruft. Eine weitere Möglichkeit ist die, dass die Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten begründet wird.

Liegt eine ausreichende Begründung für die Mieterhöhung vor, dann muss der Mieter nach zustimmen. Unterlässt er dies, da er nicht mit der Mieterhöhung einverstanden ist, dann ist der Vermieter verpflichtet ein förmliches Mieterhöhungsverfahren durchzuführen. Der Vermieter muss den Mieter auf die Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen.

Wurde anschließend freiwillig oder gerichtlich Zugestimmt stellt sich die Frage, ab wann die erhöhte Miete fällig ist. Zunächst ist der Vermieter verpflichtet den Zeitpunkt anzugeben, ab wann der Mieter die Miete zu zahlen hat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die erhöhte Miete frühestens ab dem dritten Monatsersten nach Zugang des schriftlichen Mieterhöhungsverlangens des Vermieters zu zahlen ist.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Mieterhöhung
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Großvermieter können ausstehende Mietzahlungen selbst anmahnen
Dortmund (jur). Großvermieter sollten selbst in der Lage sein, ausstehende Mietzahlungen anzumahnen. Für die Gebühren eines beauftragten Inkassounternehmens müssen die Mieter daher nicht aufkommen, wie das Amtsgericht Dortmund in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 8. August 2012 entschied (Az.: 425 C 6285/12). Damit pfiff das Amtsgericht ein Wohnungsunternehmen zurück, das bundesweit insgesamt über 150.000 Wohnungen vermietet, davon allein 17.000 in Dortmund. 2011 gründete das Unternehmen ein „Inkassoinstitut" als Tochtergesellschaft, um säumige Mieter „zu unterstützen". Im Streitfall sollte diese Unterstützung freilich 45 Euro kosten. Der Mieter hatte eine Heizkostennachzahlung von 175,70 Euro nicht rechtzeitig beglichen. Zwei Abbuchungsversuche ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht BESCHRÄNKTE GRUNDBUCHEINSICHT FÜR WOHNUNGSEIGENTÜMER
05.11.2017
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer hat bei einem Grundbuchamt Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines anderen Eigentümers verlangt. Als Grund der Anfrage hat er einen Rückstand des Miteigentümers mit Wohngeldzahlungen angegeben. Das Grundbuchamt hat die Einsichtnahme abgelehnt. Diese Entscheidung hat der Wohnungseigentümer mit einer Beschwerde angegriffen. Die Entscheidung: Vorauszuschicken ist, dass § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) für die Gewährung von Grundbucheinsicht die Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzt. Dieses besteht, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt; es sind sachliche Gründe vorzutragen, nach denen die Verfolgung unberechtigter Zwecke oder bloßer Neugier ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Sorge vor Sprengung führt nicht zum Abbau von Geldautomaten
Düsseldorf (jur). Auch nach Medienberichten über die Sprengung von Geldautomaten können Wohnungseigentümer eine Bank nicht zur Entfernung ihres Geldautomaten zwingen. Die „abstrakte Gefahr“ einer Sprengung reiche hierfür nicht aus, urteilte am Montag, 21. März 2022, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-9 U 25/21). Konkret geht es um ein Mehrfamilienhaus in Ratingen. Im Erdgeschoss befindet sich unter anderem eine Bankfiliale, darüber Eigentumswohnungen. Nach verschiedenen Medienberichten über die Sprengung von Geldautomaten sorgen sich die Wohnungseigentümer, dass auch der Geldautomat in ihrem Haus gesprengt werden könnte. Mit ihrer Klage verlangen sie daher von der Bank, den Automaten abzubauen. Wie schon das Landgericht Düsseldorf wies nun auch das OLG die Klage ab. Die Eigentümergemeinschaft ... weiter lesen
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