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Im Mietrecht besteht für den Vermieter das Recht unter strengen Voraussetzungen die vereinbarte Miete zu erhöhen. Die sogenannte Mieterhöhung ist in § 557 Abs. 1 BGB näher geregelt. Dem Vermieter soll dadurch die Möglichkeit eingeräumt werden, auf allgemeine Preissteigerung am Markt reagieren zu können.
Eine Mieterhöhung ist dabei grundsätzlich erst einmal nicht möglich, denn Verträge sind ja bekannterweise wie vereinbart einzuhalten. Allerdings gibt es dabei auch Ausnahmen.
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung der Miete vom Mieter dann verlangen, wenn die Miete mindestens seit einem Jahr unverändert ist. Die Miete muss ebenfalls den üblichen Entgelten entsprechen und darf diese nicht übersteigen. Weiterhin darf die Miete sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht haben. Dies auch unter dem Stichwort „Kappungsgrenze“ bekannt.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann darf die Mieterhöhung nicht dazu führen, dass die Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Vermieter muss dem Mieter mitteilen und beweisen, warum er die Mieterhöhung für ortsüblich hält.
Der Vermieter kann dies zum einen mit dem aktuellen Marktspiegel begründen. Auch besteht die Möglichkeit, dass er sich auf mindestens drei Vergleichswohnungen beruft. Eine weitere Möglichkeit ist die, dass die Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten begründet wird.
Liegt eine ausreichende Begründung für die Mieterhöhung vor, dann muss der Mieter nach zustimmen. Unterlässt er dies, da er nicht mit der Mieterhöhung einverstanden ist, dann ist der Vermieter verpflichtet ein förmliches Mieterhöhungsverfahren durchzuführen. Der Vermieter muss den Mieter auf die Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen.
Wurde anschließend freiwillig oder gerichtlich Zugestimmt stellt sich die Frage, ab wann die erhöhte Miete fällig ist. Zunächst ist der Vermieter verpflichtet den Zeitpunkt anzugeben, ab wann der Mieter die Miete zu zahlen hat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die erhöhte Miete frühestens ab dem dritten Monatsersten nach Zugang des schriftlichen Mieterhöhungsverlangens des Vermieters zu zahlen ist.
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Anwalt Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht WuppertalDer Fall: Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft führten ohne Beteiligung des Verwalters eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch. Im Beschluss wurde der Verwalter aufgefordert, einem Bauunternehmen bestimmte Anweisungen zu erteilen und die Änderung einer Baugenehmigung zu veranlassen. Der Beschluss wurde von allen bis auf einen Eigentümer unterschrieben und durch Aushang bekannt gegeben. Nach Kenntniserlangung über den Beschluss erhob der Verwalter Anfechtungsklage; hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, dass der Beschluss nicht zu Stande gekommen sei; der Verwalter machte geltend, dass es an der Zustimmung sämtlicher Eigentümer fehle. Die Wohnungseigentümer bezweifeln eine Anfechtungsbefugnis des Verwalters; dagegen müsse die WEG-Verwaltung...
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Wer um ein gewerbliches Mietverhältnis streitet, landet nicht immer dort vor Gericht, wo die Klage zuerst eingereicht wurde. Bei Mieträumen zählt häufig der Ort, an dem die Räume liegen. Wird dieser Ort versehentlich dem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet, kann das den Prozess verzögern und die Beteiligten vor die Frage stellen: Ist die falsche Verweisung endgültig? Genau darum ging es in einem Verfahren, in dem Mieträume in Bottrop lagen, der Rechtsstreit aber zunächst an das Landgericht Frankenthal verwiesen wurde. Nach Hinweis auf die offensichtliche Unzuständigkeit wurde die Verweisung auf das Landgericht Essen berichtigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Wichtigste in Kürze Bei Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis kann nach § 29a ZPO der Ort der Mieträume...
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In Deutschland ist es üblich, dass Wohnungsinteressenten zahlreiche Fragen gestellt bekommen. Dabei kommt es vor, dass Fragen auftauchen, die rechtlich nicht zulässig sind. Insofern stellt sich vor allem die Frage, welche Fragen dürfen vom Vermieter gestellt werden und welche Konsequenzen drohen, wenn diese absichtlich falsch beantwortet werden. Sind private Fragen erlaubt? Private Fragen haben den Vermieter gänzlich nicht zu interessieren. Dementsprechend sind Fragen, die das Privatleben betreffen schlichtweg unzulässig. Werden Interessierte dennoch mit unzulässigen Fragen konfrontiert stellt sich oftmals die Frage, ob diese beantwortet werden müssen. Ein Zwang die Fragen zu beantworten besteht nicht. Auch müssen die unzulässigen Fragen nicht wahrheitsgemäß...
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