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Im Mietrecht besteht für den Vermieter das Recht unter strengen Voraussetzungen die vereinbarte Miete zu erhöhen. Die sogenannte Mieterhöhung ist in § 557 Abs. 1 BGB näher geregelt. Dem Vermieter soll dadurch die Möglichkeit eingeräumt werden, auf allgemeine Preissteigerung am Markt reagieren zu können.
Eine Mieterhöhung ist dabei grundsätzlich erst einmal nicht möglich, denn Verträge sind ja bekannterweise wie vereinbart einzuhalten. Allerdings gibt es dabei auch Ausnahmen.
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung der Miete vom Mieter dann verlangen, wenn die Miete mindestens seit einem Jahr unverändert ist. Die Miete muss ebenfalls den üblichen Entgelten entsprechen und darf diese nicht übersteigen. Weiterhin darf die Miete sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht haben. Dies auch unter dem Stichwort „Kappungsgrenze“ bekannt.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann darf die Mieterhöhung nicht dazu führen, dass die Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Vermieter muss dem Mieter mitteilen und beweisen, warum er die Mieterhöhung für ortsüblich hält.
Der Vermieter kann dies zum einen mit dem aktuellen Marktspiegel begründen. Auch besteht die Möglichkeit, dass er sich auf mindestens drei Vergleichswohnungen beruft. Eine weitere Möglichkeit ist die, dass die Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten begründet wird.
Liegt eine ausreichende Begründung für die Mieterhöhung vor, dann muss der Mieter nach zustimmen. Unterlässt er dies, da er nicht mit der Mieterhöhung einverstanden ist, dann ist der Vermieter verpflichtet ein förmliches Mieterhöhungsverfahren durchzuführen. Der Vermieter muss den Mieter auf die Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen.
Wurde anschließend freiwillig oder gerichtlich Zugestimmt stellt sich die Frage, ab wann die erhöhte Miete fällig ist. Zunächst ist der Vermieter verpflichtet den Zeitpunkt anzugeben, ab wann der Mieter die Miete zu zahlen hat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die erhöhte Miete frühestens ab dem dritten Monatsersten nach Zugang des schriftlichen Mieterhöhungsverlangens des Vermieters zu zahlen ist.
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse darin zu wissen, ob im vorangegangenen Mietverhältnis die Miete pünktlich bezahlt wurde. Ferner möchte er auch wissen, ob es durch den Mietinteressenten im vorangegangenen Mietverhältnis zu Störungen des Hausfriedens gekommen ist. Solche Störungen können den Vermieter zu einem Einschreiten im Rahmen der Gebrauchsgewährungspflicht gegenüber anderen Mietern zwingen und berechtigen möglicherweise zu einer Mietminderung der Mieter. Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten, können deshalb Gegenstand einer Auskunft des Vorvermieters sein. Ebenso sind Fragen nach den Einkommens- und...
weiter lesenWas ist eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und wie formuliert man diese? Dies erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber. Wofür wird eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung benötigt? Vermieter schließen nur ungern einen Mietvertrag mit einem Mieter ab, der unregelmäßig oder überhaupt nicht die vereinbarte Miete bezahlt. Um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern, verlangen manche Vermieter nicht nur Gehaltsabrechnungen. Vielmehr erwarten sie, dass der Interessent an einer Wohnung eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung seines früheren Vermieters vorlegt. Mietschuldenfreiheitsbestätigung – Kein Garant für pünktliche Mieten Allerdings sollten sich Vermieter darüber im Klaren sein, dass eine Mietschuldfreiheitsbescheinigung auch nicht zwangsläufig garantiert, dass Mieter stets pünktlich ihre Miete...
weiter lesenKarlsruhe (jur). Für die Reservierung einer Immobilie dürfen Makler keine Reservierungsgebühr verlangen. Das gilt auch, wenn die Gebühr in einem gesonderten Vertrag festgelegt wird, urteilte am Donnerstag, 20. April 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 113/22). Nach dem gesetzlichen Leitbild der Maklertätigkeit werde eine Provision nur nach einer erfolgreichen Vermittlung fällig. Auf der Suche nach einem Haus hatten die Kläger bei einer Immobilienmaklerin ein Grundstück mit Einfamilienhaus zum Preis von 420.000 Euro gefunden und ließen sich dies reservieren. Neben einem Maklervertrag unterschrieben sie hierfür eine Reservierungsvereinbarung. Die Reservierung bis zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt kostete danach ein Prozent des Kaufpreises, also 4.200 Euro. Die Kläger...
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