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Mieterhöhung am besten mit Fachanwalt für Mietrecht durchführen

Im Mietrecht besteht für den Vermieter das Recht unter strengen Voraussetzungen die vereinbarte Miete zu erhöhen. Die sogenannte Mieterhöhung ist in § 557 Abs. 1 BGB näher geregelt. Dem Vermieter soll dadurch die Möglichkeit eingeräumt werden, auf allgemeine Preissteigerung am Markt reagieren zu können.

Eine Mieterhöhung ist dabei grundsätzlich erst einmal nicht möglich, denn Verträge sind ja bekannterweise wie vereinbart einzuhalten. Allerdings gibt es dabei auch Ausnahmen.

Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung der Miete vom Mieter dann verlangen, wenn die Miete mindestens seit einem Jahr unverändert ist. Die Miete muss ebenfalls den üblichen Entgelten entsprechen und darf diese nicht übersteigen. Weiterhin darf die Miete sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht haben. Dies auch unter dem Stichwort „Kappungsgrenze“ bekannt.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann darf die Mieterhöhung nicht dazu führen, dass die Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Vermieter muss dem Mieter mitteilen und beweisen, warum er die Mieterhöhung für ortsüblich hält.

Der Vermieter kann dies zum einen mit dem aktuellen Marktspiegel begründen. Auch besteht die Möglichkeit, dass er sich auf mindestens drei Vergleichswohnungen beruft. Eine weitere Möglichkeit ist die, dass die Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten begründet wird.

Liegt eine ausreichende Begründung für die Mieterhöhung vor, dann muss der Mieter nach zustimmen. Unterlässt er dies, da er nicht mit der Mieterhöhung einverstanden ist, dann ist der Vermieter verpflichtet ein förmliches Mieterhöhungsverfahren durchzuführen. Der Vermieter muss den Mieter auf die Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen.

Wurde anschließend freiwillig oder gerichtlich Zugestimmt stellt sich die Frage, ab wann die erhöhte Miete fällig ist. Zunächst ist der Vermieter verpflichtet den Zeitpunkt anzugeben, ab wann der Mieter die Miete zu zahlen hat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die erhöhte Miete frühestens ab dem dritten Monatsersten nach Zugang des schriftlichen Mieterhöhungsverlangens des Vermieters zu zahlen ist.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Mieterhöhung
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Mietrecht: Rückgabe der Mietwohnung
09.02.2020
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Pflicht, das Mietobjekt an den Vermieter zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Bei einer Mehrheit von Mietern (z.B. einer Wohngemeinschaft ) haften alle Mieter als Gesamtschuldner auf die Rückgabe der Wohnung (§§ 431, 421 BGB). Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch dann, wenn die Rückgabe nur durch einen der Mieter vertragsgemäß erfolgen kann. Der Rückgabeanspruch steht dennoch dem Vermieter auch gegenüber den Mietern zu, die bereits den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben. 1. Rückgabe durch Besitzeinräumung Die Rückgabe der Wohnung erfolgt, indem der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Wohnung einräumt. a) Schlüsselübergabe ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht BGH stärkt Vorkaufsrecht der Mieter beim Verkauf ihrer Wohnung
Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat das gesetzliche Vorkaufsrecht der Mieter beim Verkauf ihrer Wohnung gestärkt. Nach einem am Mittwoch, 23. März 2022, veröffentlichten Urteil müssen sie nur den Preis bezahlen, den der bisherige Eigentümer mit einem außenstehenden Interessenten für die vermietete Wohnung vereinbart hat (Az: VIII ZR 305/20). Will ein Wohnungseigentümer eine vermietete Wohnung verkaufen, muss er laut Gesetz die Mieter hierüber informieren. Den Mietern steht dann ein Vorkaufsrecht zu. Dies können sie ausüben, sobald der Eigentümer mit einem außenstehenden sogenannten Erstkäufer einen Kaufvertrag geschlossen hat. Es gilt dann der mit dem Erstkäufer vereinbarte Preis. In dem nun entschiedenen Fall geht es um eine unsanierte Wohnung mit 47 Quadratmetern in einem ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Klausel über erschwerte Wohnungskündigung gilt auch nach Hausverkauf
Karlsruhe (jur). Ist nach einem Mietvertrag eine Wohnungskündigung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, muss sich bei einem Hausverkauf daran auch der neue Eigentümer halten. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Vermieter selbst in dem Haus wohnt, sich dort nur zwei Wohnungen befinden und eine Mietkündigung nach dem Gesetz dann eigentlich auch ohne ein „berechtigtes Interesse“ möglich ist, urteilte am Mittwoch, 16. Oktober 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 57/13). Im konkreten Fall hatte ein Berliner Mieter mit seiner Vermieterin vereinbart, dass das Mietverhältnis grundsätzlich nicht aufgelöst werden kann. Nur bei einem „wichtigen berechtigten Interesse“ sei die Kündigung zulässig. 2006 verkaufte die Vermieterin ... weiter lesen
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