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Zum Fachgebiet Arbeitsrecht erhalten Sie Rechtsberatung von Rechtsanwalt Werner Stahl (Fachanwalt für Arbeitsrecht) aus Kreuztal.

Rechtstipps zum Thema Anwalt Arbeitsrecht Kreuztal


Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei eingestuft wurden. Die Polizeiakademie argumentierte, dass diese Beiträge ernsthafte Zweifel an der beruflichen Eignung der Anwärterin aufwerfen. Auf ... weiter lesen
Arbeitsrecht Abmahnung ist rechtswidrig
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.03.2024 zum Aktenzeichen 12 Ca 2743/23 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Kanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass eine Abmahnung rechtswidrig ist und deshalb aus der Personalakte entfernt werden muss. Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung . Die Klägerin ist seit dem 01.06.2004 als Angestellte bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie arbeitet in einem flexiblen individuellen Arbeitszeitmodell nach der Dienstanweisung über flexible Arbeitszeit vom 01.04.2014. Der damalige Personalreferent lud die Kläger am 19.12.2022 auf elektronischem Wege für den 22.12.2022 zu einem Personalgespräch von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr unter Beteiligung des ... weiter lesen
Arbeitsrecht Verwaltungsgericht bestätigt Entlassung von Polizeikommissar auf Probe
Die Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Probebeamtenverhältnis durch das Land Rheinland-Pfalz wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz als gesetzeskonform bestätigt (Az. 5 K 733/23.KO ). Der Fall betraf einen Beamten auf Probe, der aufgrund von diskriminierenden und gewaltverherrlichenden Inhalten, die er in WhatsApp-Chatgruppen geteilt hatte, entlassen wurde. Polizeikommissar nach WhatsApp-Skandal entlassen: Charakter fraglich Nach seiner Laufbahnprüfung im Jahr 2021 wurde der Betroffene als Einsatzsachbearbeiter in der Bereitschaftspolizei eingestellt. Während seines Vorbereitungsdienstes teilte er in verschiedenen WhatsApp-Gruppen Bilddateien mit diskriminierenden und gewaltverherrlichenden Inhalten. Als sein Arbeitgeber davon Kenntnis erhielt, wurden ein Disziplinar- und anschließend ein ... weiter lesen

Das sollten Sie zum Arbeitsrecht als Kurzinformation wissen

Arbeitsrecht in Kreuztal
(© Krivinis / Fotolia.com)

Das Arbeitsrecht ist das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht bezeichnet die Summe der rechtlichen Normen, die sich auf die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen. Das Arbeitsrecht unterteilt sich in zwei Teilgebiete: zum Ersten das individuelle Arbeitsrecht und zum Zweiten das kollektive Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht ist nicht in einem einzigen Gesetzbuch ratifiziert. Rechtliche Grundlagen sind das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) und eine Fülle an arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, dann wird der Streit vor dem Arbeitsgericht / ArbG ausgetragen. Nächsthöhere Instanz im Falle einer Beschwerde oder Berufung ist das Landesarbeitsgericht. Höchste Instanz ist das BAG.

Eine neue Anstellung finden

Plant man, eine neue Stelle anzutreten, dann wird man zumeist über eine Stellenanzeige fündig. Auch eine Initiativbewerbung ist natürlich eine Option. Für alle Stellenausschreibungen gilt: sie müssen mit dem AGG konform sein. Gemäß dem AGG darf ein Stellenangebot weder diskriminierend sein, noch darf es gegen das Gebot der Gleichberechtigung verstoßen. Jegliche Form der Diskriminierung ist verboten. Heutzutage sind die Arten, in denen Arbeit ausgeführt werden kann, sehr vielseitig. So besteht die Möglichkeit, dass man auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist. Vielleicht ist man auch auf der Suche nach einer Vollzeitstelle oder man bevorzugt einen Nebenjob, Telearbeit oder Heimarbeit. Wissen sollte man, dass in der BRD seit 2017 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 Euro in der Stunde gilt. Ist man fündig geworden, dann ist die schriftliche Bewerbung der erste Schritt, um sich auf die gewünschte Stelle zu bewerben. Ist die schriftliche Bewerbung formal perfekt und aussagekräftig und hat der Arbeitgeber Interesse, dann folgt ein Vorstellungsgespräch. Meistert man das Vorstellungsgespräch und der Arbeitgeber ist sich sicher, dass man den Aufgabenstellungen gewachsen ist, dann wird das zukünftige Arbeitsverhältnis im Regelfall mit einem Arbeitsvertrag besiegelt.

Der Arbeitsvertrag - was er zum Inhalt hat


(© Christian Jung / fotolia.com)

Ein Arbeitsverhältnis entsteht prinzipiell mit Abschluss eines Arbeitsvertrages. In diesem ist die soziale als auch die rechtliche Beziehung beider Parteien geregelt. Dabei ist z.B. ein befristeter Arbeitsvertrag möglich. Meist wird diese Variante bei einer Projektarbeit gewählt oder um einen vorübergehenden Bedarf zu decken. Ist der Arbeitsvertrag befristet, dann ist hier noch zu unterscheiden zwischen einer Befristung ohne sachlichen Grund und einer mit Sachgrund. Neben dem befristeten Arbeitsvertrag, der heutzutage oftmals geschlossen wird, existiert zudem der Arbeitsvertrag ohne Befristung. Anders als beim befristeten Arbeitsvertrag ist hier kein Ziel beziehungsweise Datum angeführt, an dem das Arbeitsverhältnis zu Ende geht. Der Arbeitsvertrag ist eine spezielle Art des Dienstvertrages und damit Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses. Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber ergeben sich Pflichten und Rechte für das Beschäftigungsverhältnis. Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung eines Lohns bzw. eines Gehalts, Monatsentgelts. Ferner sind im Arbeitsvertrag unter anderem folgende Punkte geregelt: Datum, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, Details zu den Arbeitszeiten, Regelungen bezüglich Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Urlaubstage, Überstunden, Probezeit. Ebenso im Arbeitsvertrag ausgeführt sind ferner der Anspruch auf eine etwaige betriebliche Altersvorsorge oder auch das Weihnachtsgeld. Wichtiger Hinweis: Man kann auch Anspruch auf eine Sonderzahlung wie Weihnachtgeld haben, wenn der Anspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung entspringt. Eine betriebliche Übung stellt eine sich wiederholende, gleichartige Verhaltensweise des Arbeitgebers dar. Dazu gehören beispielsweise gleichförmige Zahlungen von Zusatzleistungen, die 3x aufeinanderfolgend geleistet worden sind. Auch die Überlassung eines Dienstwagens kann direkt im Arbeitsvertrag geregelt werden. Alternativ kann eine separate Dienstwagenvereinbarung getroffen werden. Zahlt der Arbeitgeber eine Gratifikation oder gewährt eine Bonuszahlung, dann finden sich meist auch darauf bezogene Ausführungen im Arbeitsvertrag. Eine Ausnahme stellen Arbeitsverträge bei einem Leiharbeitsverhältnis dar. Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, dann wird der Arbeitsvertrag nicht mit dem Betrieb geschlossen, bei dem einer Arbeit faktisch nachgegangen wird, sondern mit dem Verleiher. Der Verleiher ist im Regelfall eine Zeitarbeitsfirma. Sie überlässt für einen vorab vereinbarten Zeitraum die Arbeitskraft einem Dritten. Gesetzliche Regelungen bei einer Arbeitnehmerüberlassung finden sich im AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Von Entgeltfortzahlung über den Schutz am Arbeitsplatz hin zum Entgelttransparenzgesetz – diese Rechte haben Arbeitnehmer


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In Deutschland schützt der Staat Arbeitnehmer bzw. Angestellte in besonderem Maße. So hat man beispielsweise ein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Geregelt findet sich das im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt die Zeit während und nach der Schwangerschaft. Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) regelt die daran anschließenden Ansprüche auf Elternzeit. Ferner existiert das ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz). Es dient dem Arbeitsschutz. Durch das Gesetz soll die Gesundheit aller Angestellten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes gesichert und verbessert werden. Arbeitsunfälle sollen weitestgehend verhindert werden. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Im Bundesteilhabegesetz, das in Teilen 2017 in Kraft getreten ist, wurde der Kündigungsschutz für behinderte Beschäftigte zusätzlich erhöht. Seit 07 2017 ist zudem das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Es soll die Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern beseitigen. Ist man in den letzten zwei Jahren für mind. 12 Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen und ist nunmehr arbeitslos, dann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld. Muss das Unternehmen, für das man arbeitet, Insolvenz anmelden, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld. Außerdem hat man als Arbeitnehmer eine ganze Reihe an weiteren Rechten wie zum Beispiel das Recht auf Urlaub, das Recht auf Anhörung, das Recht auf Pausen oder auch das Recht auf Gleichbehandlung.

Die Formen der Kündigung: diese Kündigungsarten gibt es


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Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. D.h., damit die Kündigung wirksam ist, müssen nicht beide Vertragsparteien mitwirken, sondern es muss nur sichergestellt werden, dass der Gekündigte die Kündigung auch bekommt. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann diverse Formen haben. So kann es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses um eine fristlose Kündigung handeln. Die fristlose Kündigung beendet das Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die fristlose Kündigung wird oftmals auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Die fristlose Kündigung hat, wie bereits angemerkt, eine sofortige Wirkung. Eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden. Für eine fristlose Kündigung ist ein „wichtiger Grund“ von Nöten. Ein „wichtiger Grund“ ist ein eklatant schlimmer Umstand. Für den Kündigenden ist es aus diesem Grund nicht mehr möglich, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und die normale Kündigungsfrist einzuhalten. Als Beispiele anzuführen sind Diebstahl, Betrug oder auch sexuelle Belästigung. Auch eine Verweigerung der Arbeit kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. In nur wenigen Fällen gerechtfertigt ist eine fristlose Kündigung allerdings bei einer privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz. Weitere Formen der Kündigung, die im Verhalten des Angestellten begründet sind, sind die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung und die Verdachtskündigung. Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund, wie der Name bereits annehmen lässt, in der Person des Angestellten. Sie ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht nur temporär, sondern für eine bestimmte Dauer nicht leisten kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann angebracht, wenn das Verhalten des Angestellten den betrieblichen Frieden nachhaltig beeinträchtigt oder das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört ist. Bei der Verdachtskündigung handelt es sich um einen Unterfall der personenbedingten Kündigung. Eine Verdachtskündigung durch den Arbeitgeber kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn dieser den Verdacht hegt, dass der Angestellte eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben könnte. Eine vorhergehende Abmahnung ist übrigens nicht erforderlich. Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Länge und Dauer der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung ergeben sich entweder aus den Regelungen zur gesetzmäßigen Kündigungsfrist, aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Im Gegensatz zur fristgerechten oder fristlosen Kündigung ist die Änderungskündigung nur wenigen Arbeitnehmern ein Begriff. Signifikant für die Änderungskündigung ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angestellten grundsätzlich nicht beenden, sondern fortsetzen will. Allerdings zu geänderten Bedingungen. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung, bei der von einer Partei der Arbeitsvertrag gekündigt wird, wird ein Aufhebungsvertrag im Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen. Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Nach einer ordentlichen Kündigung als auch bei einem Aufhebungsvertrag ist eine Freistellung von der Arbeit bei vollem Gehalt durchaus üblich. Außerdem ist es nicht unüblich, dass gerade bei einer betriebsbedingten Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt wird. Oft ergibt sich der Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan. Endet ein Beschäftigungsverhältnis, hat der Beschäftigte Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Ist eine Kündigung schon ausgesprochen und es müssen noch weitere Modalitäten geklärt werden, dann wird dafür häufig ein sog. Abwicklungsvertrag geschlossen. Auch darin kann eine etwaige Abfindung festgelegt werden. Auch kann z.B. auf das Recht der Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet werden. Darüber im Klaren sollte man sich sein, dass gegen jede Kündigung rechtlich vorgegangen werden kann mit einer Kündigungsschutzklage, außer es wurde in einem Abwicklungsvertrag ausdrücklich anders vereinbart. Diese ist nicht nur angebracht, wenn man den Arbeitsplatz unbedingt behalten möchte, sondern auch, um zum Beispiel eine Abfindung zu erwirken. Grundsätzlich gilt für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage eine Frist von 3 Wochen, die unbedingt zu beachten ist. Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer für die Erhebung keinen Anwalt. Jedoch ist es unbedingt zu empfehlen, das Einreichen der Kündigungsschutzklage einem Rechtsanwalt zu überlassen. Der Anwalt wird den gesamten Kündigungsprozess begleiten.

Rechte, Aufgaben und Pflichten eines Betriebsrats


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Gerade auch Betriebe, die über einen Betriebsrat verfügen, bieten Arbeitnehmern weitere Vorteile. Gewählt wird der Betriebsrat demokratisch von der Belegschaft. Er vertritt die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und hat ein Recht auf Mitbestimmung zum Beispiel bei sozialen Angelegenheiten. Auch zum Beispiel wenn eine Betriebsübergang in Planung ist, hat der Betriebsrat ein gewisses Recht auf Mitbestimmung. Soll eine Versetzung von Beschäftigten auf andere Arbeitsplätze erfolgen, hat auch in diesem Fall der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Dem ist auch so, wenn eine Eingruppierung, Umgruppierung oder Einstellung erfolgen soll. In derartigen Fällen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat stets zu informieren. Auch wenn ein Unternehmer in seinem Unternehmen eine Betriebsänderung plant, wie zum Beispiel Kurzarbeit und die Zahlung eines Saisonkurzarbeitergeldes oder einen befristeten Gehaltsverzicht, muss hierüber zunächst ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erfolgen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Angelegenheit nicht einigen, dann wird eine Einigungsstelle angerufen. Eine Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle zur Klärung von Differenzen zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat. Der Betriebsrat darf anders als Gewerkschaften nicht zum Streik auffordern. Dafür hat der Gesetzgeber die Einigungsstelle als Ausgleich geschaffen. Die Einigungsstelle - sie setzt sich zusammen aus einer gleichen Anzahl Beisitzern und einem Vorsitzenden, der unparteiisch ist und auf den sich der Betriebsrat und Arbeitgeber zusammen geeinigt haben. Jedoch sind auch die Rechte des Betriebsrats durchaus eingeschränkt, z.B. wenn es um die Einsicht in Personalakten geht. Der Betriebsrat hat kein Recht zur Einsicht in Personalakten. Gestritten wird oft um die Frage, inwieweit der Betriebsrat auch bei den Zielen und Evaluierungen der einzelnen Angestellten partizipieren darf und was für Informationsrechte ihm dabei zustehen. Das BetrVG ist die gesetzliche Basis der Tätigkeit von Betriebsräten. Das BetrVG regelt die Bildung betriebsverfassungsrechtlicher Organe, insbesondere eines Betriebsrats, und bestimmt dessen Rechte auf Mitwirkung und Mitbestimmung im Betrieb. Übrigens ist das Pendant zum Betriebsrat im öffentlichen Dienst der Personalrat. Es kann auch durchaus Sinn machen, als Beschäftigter einer Gewerkschaft beizutreten. Gewerkschaften sind demokratische Vereinigungen von Arbeitnehmern, die die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen. Primäres Ziel von Gewerkschaften ist es, die Arbeitsbedingungen für Mitglieder zu optimieren. Hierzu zählen eine angemessene Entlohnung und eine Optimierung der Arbeitszeiten. Um die Arbeitsbedingungen für Mitglieder zu optimieren, treten Gewerkschaften mit Arbeitgeberverbänden in Verhandlungen. Führen die Verhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden zu keinen angemessenen Ergebnissen, wird zum Streik aufgefordert. Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihrem Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie Gewerkschaftsmitglied sind. Jedoch kann es von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber von der Gewerkschaftsmitgliedschaft weiß. Dies primär dann, wenn im Unternehmen Tarifverträge Anwendung finden. In diesem Fall profitieren Gewerkschaftsmitglieder oftmals von einer besseren Entlohnung und auch anderen besseren Arbeitsbedingungen als andere Mitarbeiter.

Sie möchten eine Kündigungsschutzklage erheben oder haben andere arbeitsrechtliche Fragen? Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt Sie

Bei Problemen im Arbeitsrecht sind die besten Ansprechpartner Fachanwälte und Fachanwältinnen im Arbeitsrecht. Ein Rechtsanwalt im Arbeitsrecht vertritt sowohl die Rechte von Arbeitnehmern als auch selbstverständlich die Arbeitgeberrechte. In Kreuztal sind einige Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Arbeitsrecht mit einer Kanzlei vertreten. Der Anwalt im Arbeitsrecht aus Kreuztal ist nicht nur bei grundlegenden Fragen der richtige Ansprechpartner wie: was ist ein Wettbewerbsverbot? Wie steht es rechtlich mit Gehaltsverzicht? Der Anwalt in Kreuztal im Arbeitsrecht kann auch helfen, wenn es Probleme mit einer Pfändung des Lohns gibt, ein Geschäftsführervertrag verfasst werden oder eine Entfristungsklage erhoben werden soll. Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aus Kreuztal besitzt ein umfangreiches Fachwissen. Dieses reicht von Problemen beim Vorstellungsgespräch bis hin zu Problemen mit einer Kündigung. Der Arbeitsrechtler wird hierbei zunächst im Normalfall außergerichtlich tätig, indem er anstrebt, sich mit der Gegenseite außergerichtlich zu einigen oder einen Vergleich zu schließen. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht außergerichtlich einigen, dann übernimmt der Anwalt die Gerichtsvertretung. Gestaltet sich ein Fall komplexer, dann ist es angeraten, von Anfang an einen Fachanwalt im Arbeitsrecht aufzusuchen. Der Fachanwalt im Arbeitsrecht muss, um den Titel führen zu dürfen, spezielle theoretische als auch praktische Erfahrungen vorweisen. Eine der Bedingungen ist, dass er mind. 100 Fälle, die in den Rechtsbereich des Arbeitsrechts fallen, bearbeitet hat. Eine weitere Bedingung ist, dass der Rechtsanwalt einen Fachanwaltslehrgang besucht hat. Und auch nach dem Erwerb des Titels ist er verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer jährlich zu belegen, dass er sich weitergebildet hat. Kann der Rechtsanwalt nicht nachweisen, dass er sich weiterbildet und eine Weiterbildung im Jahr besucht hat, dann wird der Fachanwaltstitel entzogen werden. Es besteht also kein Zweifel, dass ein Fachanwalt im Arbeitsrecht über eine ganz besondere Qualifikation verfügt. Somit tut man somit gut daran, gerade bei Fällen im Arbeitsrecht, die sich schwieriger gestalten, sofort einen Fachanwalt im Arbeitsrecht zu kontaktieren.

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