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Rechtsanwalt GrundbuchDas Nachbarrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet im eigentlichen Sinne, vielmehr ist es eine rechtliche Mischmaterie, die sich dem Thema Nachbarschaft widmet und sich auf die hierfür relevanten Rechtsfragen bezieht. Das Nachbarrecht weist dabei die Spezialität auf, dass es sowohl Rechtsthemen und Normen aus dem Zivilrecht (Privatrecht, hier Bürgerliches Gesetzbuch BGB) umfasst, als auch Bereiche aus dem öffentlichen Recht tangiert (öffentliches Baurecht z.B.).
Im Privatrecht ist das Nachbarrecht Teil des sogenannten Sachenrechts. Vor allem die Regelungen der §§ 903 ff BGB für das zivilrechtliche Nachbarrecht von Bedeutung, hier vor allem der drohende Gebäudeeinsturz, Überhang und Überfall, Überbau, das Notwegerecht und die Vorschriften hinsichtlich Grenzabmarkung, Grenzverwirrung und der gemeinschaftlichen Nutzung von Grenzanlagen.
Das öffentliche Nachbarrecht findet sich im Wesentlichen im öffentlichen Baurecht, auf Bundesebene vor allem im Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 31 bis § 35 BauGB aber auch in ergänzenden landesrechtlichen und kommunalen Vorschriften, beispielsweise zu Abstandflächen der Landesbauordnungen. Hieraus ergeben sich teils – wie im Zivilrecht auch - subjektive Rechte der Nachbarn gegeneinander bestimmte Maßnahmen aus Gründen des Nachbarschutzes zu unterlassen.
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Anwalt Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht WuppertalDer Fall: Die Parteien des Verfahrens waren Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten haben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006 erworben. Danach ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, durch den Wechsel des Bodenbelages habe sich der Trittschall erhöht. Die Beklagten wurden durch das Amtsgericht antragsgemäß zur Verlegung eines Teppichbodens oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag anstelle des Parketts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. – Der rechtliche...
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Karlsruhe (jur). Die Offenbarungspflichten beim Verkauf einer Immobilie sind durch die Übergabe von Dateien oder einem Ordner nicht automatisch erfüllt. Erst recht gilt dies, wenn Dateien in einem Datenraum zur Einsicht bereitgestellt werden, urteilte am Freitag, 15. September 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 77/22). Erforderlich ist danach, dass die Verkäuferin „die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird“. Im entschiedenen Fall hatten die Karlsruher Richter daran Zweifel. Verkauft wurden mehrere Gewerbeeinheiten in einem großen Gebäudekomplex in Niedersachsen für gut 1,5 Millionen Euro. Laut Kaufvertrag hatte die Eigentümerversammlung keine Beschlüsse gefasst, die zu...
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Der Fall: Eine Bauträgergesellschaft hatte gegenüber dem Hausverwalter die Herausgabe von Kopien des Energieausweises an näher bezeichnete Wohnungseigentümer sowie des Originals von Schließkarte und Schließplan verweigert. Unter anderem hiergegen richtete sich eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft. Am Ausgangsgericht hatte die Klage nur teilweise Erfolg. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ihr Anliegen in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Die Entscheidung: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Energieausweises nur in den jeweiligen Bauträgerverträgen wurzeln kann; an diesen ist die Gemeinschaft als solche nicht beteiligt. Die Ausübungsbefugnis für gemeinschaftsbezogene...
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