Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Durch das Aufsetzen eines Testamentes kann Streit um den Nachlass vermieden werden. Das gilt aber nur dann, wenn Erblasser als Verfasser dabei auf einige wichtige Punkte achten. Ein Testament ist besonders dann wichtig, wenn der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte. Diese gilt dann, wenn kein wirksames Testament vorliegt. Die gesetzliche Erbfolge ist nicht so, wie Laien es sich vorstellen. Beispielsweise sieht sie bei dem Tod eines Ehegatten vor, dass jeweils der Ehepartner und den Kindern jeweils die Hälfte des Nachlasses zu jeweils gleichen Teilen zusteht. Wer das vermeiden möchte, sollte unbedingt ein Testament verfassen. Möglich ist es beispielsweise, dass sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Oder es sie setzen ein sogenanntes Berliner Testament auf. Dieses...
weiter lesenDer u.a. für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen voraussetzt, dass diese nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Die 1976 und 1978 geborenen Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend. Sie begehren Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Die Großeltern hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 verstorbene Mutter der Kläger. Im...
weiter lesenWenn die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“ mehrere Personen zu Erben erklärt, sind sie in einer Erbengemeinschaft. Keiner der Mitglieder dieser Erbengemeinschaft darf über die Dinge aus dem Nachlass verfügen. Der Nachlass muss gemeinsam verwaltet werden, was alleine aufgrund von Örtlichkeiten und Kommunikationsschwierigkeiten oft nur schlecht möglich ist. Auch kommen oft gespannte Verhältnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vor, sodass ein gemeinsames Vorgehen oft ungemein schwer, wenn nicht unmöglich ist. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Der § 2042 BGB definiert die Regeln, welche für die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft Gültigkeit haben. Nach § 752 BGB ist der Nachlass zunächst in „Natur“ zu...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.