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Zum Fachbereich Verwaltungsrecht berät Sie engagiert Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Uechtritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) aus der Stadt Stuttgart.

Rechtstipps zum Thema Anwalt Verwaltungsrecht Stuttgart


Verwaltungsrecht BVerwG entscheidet über Regelung zur Mehrarbeitsvergütung bei Dienstunfällen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat unter dem Aktenzeichen 2 C 2.23 ein Urteil zum Thema Vergütung von Mehrarbeit bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung aufgrund eines Dienstunfalls gefällt. Polizeikommissar fordert nach Dienstunfall Überstunden-Vergütung Ein Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 LBesO), der im Zeitraum 2015 bis 2016 mehrfach zu zusätzlichen Einsätzen bei der Polizei herangezogen wurde, erlitt im September 2016 einen Dienstunfall. Anschließend folgten krankheitsbedingte Auszeiten, die teilweise durch den Ausgleich von Überstunden und regulären Urlaub unterbrochen waren. Mit Ende Juli 2018 wurde er wegen anhaltender Dienstunfähigkeit frühzeitig in den Ruhestand versetzt. Infolgedessen forderte er eine Auszahlung für 205 Stunden Überstunden. Nachdem sein Widerspruch ... weiter lesen
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig unter dem Aktenzeichen 5 C 7.22 bestätigt, dass die Regelung zur Finanzierung von kirchlichen Kindertagesstätten in Nordrhein-Westfalen für das Kindergartenjahr 2016/2017, welche kirchlichen Trägern geringere staatliche Zuschüsse gewährt als anderen freien Trägern, keine Glaubensdiskriminierung darstellt und verfassungsrechtlich zulässig ist. Gericht weist Klage kirchlicher Kita gegen Zuschussdifferenzierung ab Die nordrhein-westfälische Förderpraxis für Kindertageseinrichtungen basiert auf dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 8. Juli 2016. Nach diesem Gesetz erhalten Einrichtungsträger vom Jugendamt Fördermittel, wobei kirchliche Träger im betreffenden Jahr einen staatlichen Zuschuss von 88 Prozent, andere anerkannte Träger jedoch 91 ... weiter lesen
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1. Einleitung Sowohl im Reisegewerbe als auch im stehenden Gewerbe können zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden. „Zulassungspflichtig“ bedeutet, dass es sich um ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung wie z.B. Maler und Lackierer, Dachdecker, Tischler, Fliesenleger, usw. handelt, bei dem im stehenden Gewerbe eine Eintragung in die Handwerksrolle vorausgesetzt wird. Sowohl bei einer Tätigkeit im Reisegewerbe als auch bei der Ausübung zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ergeben sich aus dem Wettbewerbsrecht Konsequenzen in Bezug auf die Werbemöglichkeiten für diese Tätigkeiten. 2. Unlauterer Wettbewerb Nach den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG sind unlautere geschäftliche ... weiter lesen
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