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Claus-Joachim Lohmann
Rechtsanwalt Claus-Joachim Lohmann
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Marcus Richter LL.M.
Baiker & Richter Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft
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Matthias Linpinsel
Fachanwalt für Steuerrecht und Verwaltungsrecht
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Dr. Gerhard Werner
Dr. Fettweis & Sozien Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Öffentliches Dienstrecht
Verwaltungsrecht
Offene Fenster bei nichtöffentlicher Gerichtsverhandlung kein Verfahrensmangel
Leipzig. Selbst bei geöffneten Fenstern bleibt eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung nichtöffentlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 2023 entschieden hat, wird durch das Lüften grundsätzlich kein Verfahrensmangel begründet (Az.: 2 WD 20.21).
Der streitige Fall betraf einen Soldaten, dem seine Bezüge gekürzt werden sollten, weil er eine Soldatin unter seinem Kommando verbal sexuell belästigt haben soll. Darüber verhandelte das Truppendienstgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit und hob die Bezügekürzung auf.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Abgesehen von den inhaltlichen Rügen behauptete sie auch, dass die Hauptverhandlung nicht durchweg nichtöffentlich gewesen sei. Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie die Verhandlung für ... weiter lesen
Verwaltungsrecht
Beachvolleyballfelder sind nicht zum Feiern da
Neustadt/Weinstraße (jur). Ein Beachvolleyballfeld ist für den Sport und nicht zum Feiern da. Drei Turniere im Jahr sind aber auch in einem Wohngebiet ok, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem aktuell bekanntgegebenen Urteil vom 25. August 2022 entschied (Az.: 4 K 822/21.NW).
Im Streitfall geht es um ein 78.000 Quadratmeter großes Grundstück in einem reinen Wohngebiet in Lingenfeld. Die Gemeinde im südpfälzischen Landkreis Germersheim hatte dem Volleyball Club Lingenfeld dort die Baugenehmigung für eine Beachvolleyballanlage erteilt.
Ein Anwohner hatte gegen den Sport nichts einzuwenden. Allerdings forderte er, wegen unzumutbaren Lärms müsse die Gemeinde gegen die zahlreichen privaten Feste auf dem Gelände vorgehen.
Die Gemeinde verwies auf die rechtmäßige ... weiter lesen
Verwaltungsrecht
Teilzeitlehrer muss auch wirklich in Teilzeit arbeiten
Leipzig (jur). Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrer müssen ihnen übertragene Verwaltungsaufgaben außerhalb des Unterrichts grundsätzlich auch nur entsprechend ihrer Teilzeitquote leisten. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben über die Teilzeitquote hinaus ist nur zulässig, wenn durch die geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben ein zeitlicher Ausgleich erfolgt, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 16. Juli 2015, in Leipzig (Az.: 2 C 16.14).
Damit bekam dem Grunde nach eine an einem Gymnasium teilzeitbeschäftigte Oberstudienrätin aus Niedersachsen recht. Die niedersächsischen Vorschriften legen fest, dass mit dem Amt des Oberstudienrates auch die Verpflichtung einhergeht, „Funktionstätigkeiten“ zu übernehmen. Dies sind ... weiter lesen
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Organisationsrecht
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