Was ist das Patentrecht?
Das Patentrecht ist ein Rechtsgebiet aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Es regelt die Anmeldung von Patenten, ihre Nutzung und Wirkung. Das Patentrecht ist zu unterscheiden vom Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht und Markenrecht.
Gesetzliche Regelung
Das Patentrecht ist im Patentgesetz (PatG) geregelt. Nach § 1 PatG werden Patente für technische Erfindungen erteilt, die
- neu sind,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen,
- gewerblich anwendbar sind.
Wichtige Regelungen enthält auch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ). Deutsches und Europäisches Patentrecht sind weitgehend angeglichen.
Patente werden auch erteilt für Erfindungen, die betreffen:
- ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder
- ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird.
Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann sogar dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
Ein isolierter oder technisch gewonnener Bestandteil des menschlichen Körpers kann eine Erfindung sein, dies bezieht sich auch auf Gene oder Teilsequenzen davon und gilt auch dann, wenn diese den natürlich vorkommenden Bestandteilen entsprechen. Allerdings muss ihre gewerbliche Nutzbarkeit dargelegt werden.
Nicht als Erfindungen gelten jedoch:
- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
- ästhetische Formschöpfungen,
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen,
- die Wiedergabe von Informationen.
Aber: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Software patentiert werden – etwa dann, wenn sie technischen Charakter hat, also z.B. einen bestimmten technischen Effekt verursacht oder ein technisches Problem löst. Heute wird die Erteilung von Patenten auf Software zunehmend üblich.
Wirkung
Ein Patent räumt seinem Inhaber das alleinge Recht ein, die patentierte Erfindung zu nutzen. Dritte dürfen ohne seine Zustimmung nicht
- ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herstellen, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen,
- ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anwenden oder zur Anwendung anbieten,
- das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anbieten oder es in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen.
Schutzdauer
Ein Patent besteht für 20 Jahre. Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr ab Anmeldetag eine Jahresgebühr zu bezahlen.
Das Patent erlischt, wenn die Gebühren nicht bezahlt werden. Es kann auch widerrufen werden – z.B. wenn das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig erklärt, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
Zuständig
für Patentanmeldungen sind das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Europäische Patentamt.
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