Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Wer als Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Urlaub antritt, muss mit der Kündigung des Arbeitsvertrages rechnen. Das gilt allerdings nicht immer. Ein Arbeitnehmer reichte im Januar bei seinem Arbeitgeber einen Urlaubsantrag in Form eines Formulars für den Zeitraum der Osterferien ein. Nachfolgend erfolgte ein Eintrag im Dienstplan. Des Weiteren teilte ihm der stellvertretende Einrichtungsleiter mit, dass er seinen Urlaubsantrag unterzeichnet habe. Nachdem der Arbeitnehmer in Urlaub gefahren war, fand er die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers vor. Dieser berief sich darauf, dass der Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Urlaub angetreten habe. Angeblich habe er kurz vor dem Antritt mündlich erfahren, dass sein Urlaub vom Arbeitgeber nicht genehmigt worden sei. Hiergegen wehrte sich der...
weiter lesenDie Sana Kliniken AG ist eine private Krankenhausgruppe von Akut-, Fach- und Rehabilitationskliniken und Altenheimen. Das Unternehmen hat 2016 einen Umsatz von 2,4 Milliarden Euro erwirtschaftet. Firmensitz ist Ismaning bei München. 1.000 Arbeitsplätze sollen bei der Service-Gesellschaft DGS pro Service GmbH der Sana-Kliniken bundesweit wegfallen. Als Begründung wird von Sana die fehlende Zukunft der Tochtergesellschaft angeführt und deshalb die Neustrukturierung entschieden. Arbeitnehmer sämtlicher Bereiche, wie Stationsassistenzen, Hol- und Bringdienste und Pforten- und Sicherheitsdienste sind betroffen. Nur das Reinigungspersonal bleibt verschont . Die Gewerkschaft Verdi übt Kritik am Zeitpunkt der Bekanntgabe während der dritten Welle der...
weiter lesenBerlin (DAV). Kämpft das Kita-Personal um sein Gehalt, kann das arbeitende Eltern in die Bredouille bringen: Wohin während eines Streiks mit dem Kind, darf der Chef wegen der Fehlzeit abmahnen? Wie Eltern vorgehen können, wenn sich keine Großeltern oder Babysitter als Betreuungsalternative auftun lassen – die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf. Werden Eltern von einem Warnstreik in der Kita überrascht, machen sie sich für ihren Arbeitgeber nicht angreifbar, wenn sie mangels Betreuungsalternativen nicht zur Arbeit kommen können. Sie müssen ihren Chef dann aber kurzfristig am Telefon darüber informieren. In einem solchen Fall wäre eine Kündigung oder eine Abmahnung ausgeschlossen. Die aktuellen Streiks sind allerdings im Vorlauf angekündigt worden. In...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.